Neu auf wallstreet:online?
Jetzt registrieren | Login
x
Benutzername:

Passwort:

Angemeldet bleiben
Passwort vergessen?

Bei Bedarf kann man einen Bausparvertrag auflösen

Bausparverträge werden zum Sparen, zur Sicherung eines Darlehens oder zur Vorbereitung der Finanzierung eines Hausbaus genutzt. Trotzdem kann es im Einzelfall notwendig sein, den Bausparvertrag vorzeitig zu kündigen.

In der Regel sind Bausparverträge auf viele Jahre angelegt. Unerwarteter Kapitalbedarf, eine veränderte Lebenssituation oder die zu hohe Belastung durch die Bausparraten können eine Kündigung des Vertrages erforderlich machen. Grundsätzlich hat jeder das Recht, seinen Bausparvertrag vorzeitig zu beenden. In der Ansparphase sind dabei aber Kündigungsfristen zwischen drei und sechs Monaten zu beachten. Erst nach Ablauf der Frist wird das verfügbare Guthaben ausbezahlt. Die bei Abschluss des Vertrages gezahlte Gebühr wird von der Bausparkasse einbehalten, unabhängig von der bisherigen Vertragslaufzeit. Zusätzlich wird eine Vorfälligkeitsgebühr erhoben, die das ausgezahlte Guthaben nochmals verringert. Darüber hinaus haben Bausparkassen die Möglichkeit, der Auflösung des Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt zuzustimmen, wenn beispielsweise gerade sehr viele Bausparer vorzeitig gekündigt haben. Bei einer Auflösung vor der Mindestvertragslaufzeit von sieben Jahren werden die Förderbeträge aus der Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage nicht ausgezahlt.

Die vorzeitige Auflösung eines Bausparvertrages sollte daher reiflich überlegt werden. Bausparer können sich bei ihrer Bausparkasse erkundigen, welches Guthaben bei Auflösung ausgezahlt werden würde und dieses mit den bisher eingezahlten Sparsummen vergleichen. Bei der Bausparkasse muss auf jeden Fall ein schriftlicher Antrag auf Auflösung des Bausparvertrages gestellt werden. Wurde der Bausparvertrag als Bestandteil einer Finanzierung abgeschlossen, muss vor der Auflösung des Vertrages erst die gesamte Bausparsumme durch den Kreditnehmer zurückgezahlt werden. Die Zahlung gilt in diesem Fall als Sondertilgung, für die keine Fristen durch den Bausparer zu beachten sind.

Schreibe Deinen Kommentar

 

Kommentare


Es wurden noch keine Kommentare abgegeben.
Passendes im Netz
Titel
Schlagen Sie hier relevante und interessante weiterführende
Inhalte zu diesem Artikel vor.
 
 
Einen Link vorschlagen: 

Unter 'Seite vorschlagen' können Sie eine thematisch und qualitativ passende Website eintragen. Unsere Redaktion wird den Vorschlag zeitnah hinsichtlich seiner Qualität und seinem Mehrwert für unsere User prüfen und die vorgeschlagene Website veröffentlichen oder ggf. ablehnen.

Qualitätskriterien:

Jeder Linkvorschlag wird von dem wallstreet:online-Team hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:

• Der Link muss auf eine Domain mit deutschem Impressum verweisen

• Der Inhalt der vorgeschlagenen Website muss qualitativen Mindestanforderungen entsprechen. Hierzu zählen bspw. der zusätzliche oder ergänzende informative Nutzen sowie ein gegebener Mehrwert für User, die von wallstreet:online auf die vorgeschlagene Website geleitet werden

• Der Text des Verweises sollte prägnant und inhaltich passend gewählt sein, damit aus seiner Formulierung auf das verwiesene Angebot rückgeschlossen werden kann

• Die Länge des Texts darf maximal 50 Anschläge betragen

• Desweiteren besteht für freigegebene Verweise keinerlei Anspruch auf dauerhafte Integration. Das wallstreet:online-Team behält sich vor, veröffentlichte Verweise ohne Ankündigung zu entfernen bzw. durch von der Redaktion als f¨r unsere User als sinnvoller eingestufte Vorschläge zu ersetzen.

Ratgebersuche
Archiv
2009  2010  2011  2012