Aufwandsentschädigungen - ein Thema des Steuerrechts
Viele Menschen sind ehrenamtlich tätig. Doch auch für diese Tätigkeit entstehen ihnen Aufwendungen. Aufwandsentschädigungen ersetzen ihnen diese Kosten, z. B. Fahrtkosten, Weiterbildungskosten, Spezialkleidung.
Aufwandsentschädigungen sorgen für den Ausgleich von Aufwendungen, die jemandem in Ausübung eines Dienstes entstehen. Wird ein Mitarbeiter von seinem Chef auf Dienstreise geschickt, entstehen Fahrt-/Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand. Diese Kosten kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter steuerfrei ersetzen. Weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge werden fällig. Im Grunde handelt es sich um "durchlaufende Kosten", da die Aufwendungen zur Erstattung ja detailliert belegt werden.
Den Aufwandsentschädigungen kann aber auch kein direkter Posten entgegenstehen. Dies ist häufig bei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Fall. Jemand übernimmt in einem Sportverein die Rolle eines Übungsleiters, ohne dass er dafür bezahlt wird. Ein anderer ist als Chorleiter im Musikverein tätig. Ein Dritter hilft ehrenamtlich in einem Heim mit. Viele weitere Fälle sind denkbar. Wenn dem ehrenamtlich Tätigen seine Kosten, z. B. die Fahrtkosten zur Sporthalle, direkt erstattet werden, sind dies wieder durchlaufende Kosten. Oft ist es aber zu mühsam, alle Kosten detailliert zu sammeln. Das Telefongespräch im Vereinsinteresse, die Benachrichtigung der Chormitglieder von einer Sonderprobe, den Umweg zum Einkauf für die Übungseinheit im Verein - auch der Gesetzgeber hat ein Einsehen, verzichtet in solchen Fällen auf einen Nachweis und erlaubt eine pauschale Aufwandsentschädigung. Schließlich will er das Ehrenamt fördern. Auch wenn die Tätigkeit im Verein nebenamtlich durchgeführt und damit entlohnt wird, unterstellt der Gesetzgeber, dass ein gewisser Anteil des gezahlten Entgelts Aufwandsentschädigung darstellt und steuerfrei bleiben darf. Dies ist der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag in Höhe von derzeit 2.100 Euro jährlich.
Voraussetzung ist freilich, dass der nebenamtlich Tätige für seine Arbeit Werbungskosten geltend macht.
Das Steuerrecht könnte so einfach sein, ist es aber nicht. Auf der einen Seite gibt es den pauschalen Übungsleiter-Freibetrag, andererseits aber gleich wieder die Einschränkungen dazu. So gilt dieser nicht für den Vorstand im Verein, für Beiratsmitglieder, für den Kassen- und Gerätewart, für den Hausmeister und das Reinigungspersonal.
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