Bankeinzugsverfahren ermöglicht bargeldloses Zahlen
Will man einen Betrag bargeldlos bezahlen und dabei keine Kreditkarte einsetzen, hat man zwei Möglichkeiten: Man tätigt eine Überweisung oder man erteilt eine Bankeinzugsermächtigung.
Schuldet man einem anderen eine bestimmte Summe, die er in Rechnung gestellt hat, dann kann man natürlich bar bezahlen, häufig zieht man jedoch den bargeldlosen Weg vor. Rechnungen, die anfallen, pflegt man meist per Überweisung zu bezahlen, d. h., der Schuldner veranlasst durch den Überweisungsauftrag die Bank als Zahlstelle, den geschuldeten Betrag an den Zahlungsempfänger auszuhändigen beziehungsweise auf sein Konto zu verbuchen. Die Abwicklung einer solchen Überweisung dauert meist geraume Zeit und deshalb kann es sein, dass man schneller abwickeln will, weil der Zahlungsempfänger nicht so lange mit der Lieferung warten soll.
Die Alternative ist die Bezahlung durch eine Einzugsermächtigung. Der Zahlungspflichtige erteilt seiner Bank, also der Zahlstelle, den Auftrag zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Summe vom Konto des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Zahlungsempfängers zu buchen. Kauft man zum Beispiel Tickets für eine Veranstaltung oder einen Flug im Internet, so kann es zu lange dauern, bis der Empfänger den Betrag per Vorkasse (also Überweisung) erhält. Daher wird häufig auch die Möglichkeit des Bankeinzugs angeboten. Der Käufer ermächtigt den Zahlungsempfänger, die geschuldete Summe von seinem Konto abzubuchen und gewinnt dabei Zeit, das heißt, selbst wenn die Veranstaltung oder die Reise unmittelbar bevorsteht, kann so unbar bezahlt werden. Ein weiterer Vorteil des Bankeinzugs gegenüber der Überweisung ist die leichtere Rückholbarkeit des Geldes bei möglichen Fehlern durch Verschreiben, Zahlendreher oder Ähnliches. Seit November 2009 müssen die Banken den Empfänger und die Kontonummer einer Überweisung nicht mehr überprüfen, macht also der Überweisende einen Fehler, dann kann es schwierig, Zeit und Nerven kostend, sogar unmöglich sein, das Geld wieder zurückzubekommen. Nicht so beim Bankeinzug, hier hat man sechs Wochen Zeit zum Widerspruch.
Beliebt ist der Bankeinzug auch bei Zahlungen, die regelmäßig wiederkehren, oder wenn man nicht immer darauf achten will, dass Überweisungen zeitgerecht ausgefüllt werden. Vergisst man rechtzeitig zu bezahlen, dann kommt es schnell zu Mahnkosten, die unnötig sind. Hat man dagegen eine Einzugsermächtigung erteilt, kann das nicht passieren. Umgekehrt kann man diese aber zu jedem Zeitpunkt und mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Allerdings ist es der Zahlstelle, also in der Regel der Bank, bei der man das bezogene Konto führt, nicht möglich, zu prüfen, ob es eine formelle oder materielle Berechtigung zur Abbuchung gibt. Daher auch die relativ lange Frist zum Widerspruch und zur Möglichkeit, das abgebuchte Geld zurückzuholen. Weist das Einzugskonto keine Deckung auf, so wird die Lastschrift nicht ausgeführt, der Betrag also auch nicht abgebucht.
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