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Wissenswertes über ein pfändungssicheres Konto

Laut Studien ist heute bereits jeder zweite Kontoinhaber verschuldet und muss mit einer Kontopfändung auf Grund seiner Zahlungsunfähigkeit rechnen. Ab dem 01.07.2010 gibt es eine Möglichkeit, seine Gelder zu schützen.

In der heutigen Zeit der Kredite, des Kaufs auf Raten oder von Leasingverträgen ist es mittlerweile zur Normalität geworden, Schulden zu machen. Dies führt leider immer mehr dazu, dass sich die Menschen überschulden. Ist man erstmal überschuldet, dann kann es leicht passieren, dass man diese Schulden nicht mehr zahlen kann und mit den Konsequenzen leben muss. Zu diesen Konsequenzen zählt unter anderem auch die Kontopfändung.

Bis zum 01.07.2010 konnte man dieser Kontopfändung nur mit Hilfe des Amtsgerichtes entgegen wirken. Außerdem wurden auf diese Weise nur bestimmte Gelder geschützt. So waren Geldgeschenke oder der Verdienst von Selbstständigen bislang nicht gesichert. Der Weg über das Amtsgericht war sehr zeitaufwendig und umständlich. Dieses dachte sich auch der Gesetzgeber und hat nun ein Gesetz verabschiedet, welches die Bereitstellung eines sogenannten P-Kontos gesetzlich regelt. Nach diesem Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, dem Kunden ein pfändungsfreies Konto einzurichten. Dieses hat mehrere Vorteile: Der Kontoinhaber kann bereits vor dem Vorliegen einer Pfändung das P-Konto einrichten, insbesondere wenn er in nächster Zeit damit rechnet, dass eine Pfändung ins Haus steht. Ein zweiter Vorteil besteht darin, dass der Betroffene sofort über den pfändungsgeschützten Betrag verfügen kann. Die Höhe dieses Betrages richtet sich nach der jeweiligen Lebenssituation des Schuldners.

Jedem Schuldner steht ein Mindestbetrag von 985,15 Euro zu, welcher noch um einzelne Beträge erhöht werden kann. So kann der Schuldner für Unterhaltsverpflichtungen und Haushaltsmitglieder Freibeträge beantragen. Diese werden von bestimmten Ämtern, wie der Kindergeldstelle, bescheinigt. Legt der Kontoinhaber die Bescheinigung bei seiner Bank vor, dann ist diese verpflichtet, den eigentlichen Sockelbetrag aufzustocken. So kann man z.B. für die erste Person, für die Unterhalt gezahlt wird, ein Betrag von 370,76 Euro geltend machen. Für jede weitere Person erhöht sich der pfändungssichere Betrag um 206,56 Euro.

Jeder Kontoinhaber hat das Recht, dieses in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Es sollten dabei keine zusätzlichen Kosten von der Bank erhoben werden. Jeder Schuldner darf nur über ein P-Konto verfügen, welches der Schufa gemeldet wird. Auf diese Weise kann jede Bank überprüfen, ob der Antragsteller schon über ein P-Konto verfügt. Sämtliche Gelder, die auf dieses Konto eingezahlt werden und sich unter dem gesicherten Betrag befinden, sind durch das Konto geschützt und stehen dem Schuldner zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Gehälter, Geldgeschenke oder andere Zahlungen handelt.

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