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Die Pfändungsgrenze für Rentner - Was man wissen sollte

Viele Verbraucher haben eine Lohn- oder Kontopfändung auf Grund ihrer Zahlungsunfähigkeit. Dies macht auch vor Rentnern nicht Halt. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmte Regelungen erlassen.

So wie beim berufstätigen Schuldner ein Teil des Einkommens gepfändet werden kann, so ist dies auch beim Rentner möglich. Das bedeutet, dass der Rentner von seiner Rente einen Teil an seine Gläubiger zu zahlen hat, sobald diese über der Pfändungsfreigrenze liegt. Diese Freigrenze kann aber der jeweiligen Situation des Rentners angepasst werden. So kann er z. B. für einen Mehraufwand für die medizinische Versorgung oder für Unterhaltszahlungen eine Erhöhung der Freigrenze beantragen. Dies gilt sowohl für Rentner als auch für Berufstätige. Wer zusätzlich zu seiner Rente etwas dazu verdient, sollte dies auch beachten, da das zusätzliche Einkommen zusammen mit der monatlichen Rentenzahlung auch nicht über die Freigrenze kommen sollte, wenn dieses Einkommen vor der Pfändung geschützt werden soll.

Liegt das monatliche Einkommen des Rentners über der festgesetzten Freigrenze, dann wird die Differenz zu gleichen Teilen an den Gläubiger und den Schuldner verteilt. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Einkommenshöchstgrenze. Alles, was darüber geht, wird vollständig an den Gläubiger abgeführt. Lebt im Haushalt des Rentners noch ein unterhaltspflichtiges Familienmitglied, dann erhöht sich die Freigrenze um einen bestimmten Betrag. Dies gilt für jedes unterhaltspflichtige Mitglied im Haushalt. In manchen Familien kommen die Großeltern für die Enkel auf. Diese können in den Freibetrag mit einbezogen werden, wenn die Großeltern auch das Sorgerecht für die Enkel besitzen. Eine vorübergehende private Abmachung kann dabei nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für andere Personen. In erster Linie müssen diese Personen in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zu dem Betreffenden stehen und zudem finanziell vom Betreffenden abhängig sein, erst dann können für sie Beträge zur Anhebung der Freigrenzen beantragt werden.

Außerdem gelten bestimmte Anteile des Einkommens als pfändungsgeschützt. Diese dürfen dann nicht in die Freigrenze mit einbezogen werden, da sie außerhalb dieser Pfändungsgrenze sowieso geschützt sind. Wer trotzdem nach Abzug des pfändbaren Betrags nicht genügend Einkommen für den Lebensunterhalt hat, weil er z. B. eine hohe Miete zahlen muss oder andere Leistungen, die nicht berücksichtigt wurden, der kann als Berufstätiger zum Arbeitsamt und als Rentner zum Sozialamt gehen und eine Beihilfe beantragen. Außerdem unterstützen viele karitative Einrichtungen und bieten Beratungen an. Die Pfändungsfreigrenze wurde vom Gesetzgeber beschlossen, damit ein Schuldner nicht in die Armut getrieben wird, und somit keine Chance mehr hat seine finanzielle Situation zu ändern.

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