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Die Wohnungsbauprämie als staatliche Förderung

Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine staatliche Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums. Wenn man Anspruch auf die Prämie hat, sollte man sich diese auch nicht entgehen lassen.

Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine Subvention des Staates, die es bereits seit mehr als 50 Jahren in Deutschland gibt. Das Hauptziel der Wohnungsbauprämie ist es, den Erwerb oder das Errichten von Immobilien zu fördern, die dem selbstgenutzten Wohneigentum dienen sollen. Geregelt wird die Wohnungsbauprämie im so genannten Wohnungsbau-Prämiengesetz. Zunächst einmal hat jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Deutschland ohne Einschränkung steuerpflichtig ist, Anspruch auf diese staatliche Prämie. Neben diesen Voraussetzungen muss man allerdings noch zwei weitere Bedingungen erfüllen, um die Wohnungsbauprämie in der Praxis auch zu erhalten. Zum einen darf man nicht über einem bestimmten Einkommen pro Jahr liegen, zum anderen muss man Einzahlungen tätigen, die förderungswürdig sind.

Dabei handelt es sich in erster Linie um Einzahlungen in einen Bausparvertrag oder um den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften. Man erhält die Wohnungsbauprämie allerdings nur dann, wenn das zu versteuernde Einkommen jährlich die Einkommensgrenze von 25.600 Euro nicht überschreitet. Verheiratete dürfen zusammen sogar bis zu 51.200 Euro als Einkommen erzielen, um noch einen Anspruch auf die Prämie zu haben. Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich nicht um eine feste Größe in Euro, sondern die Höhe der Prämie wird in Prozent auf die getätigten Aufwendungen, also zum Beispiel die Einzahlungen in einen Bausparvertrag, berechnet. Die Höhe der Prämie liegt bei 8,8 Prozent auf alle förderungsfähigen Aufwendungen, allerdings werden maximal Aufwendungen in Höhe von 512 Euro im Jahr (1.024 Euro bei Ehepartnern) berücksichtigt.

Somit beträgt für eine Einzelperson die jährlich maximal zu erhaltende Wohnungsbauprämie 45,06 Euro. Ferner bekommt man die Prämie auch nur dann, wenn man mindestens Aufwendungen in Höhe von 50 Euro im Jahr in Form der Sparbeiträge hat. Wird der begünstigte Vertrag, zum Beispiel der Bausparvertrag, vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren aufgelöst, muss die gesamte bis dahin erhaltenen Wohnungsbauprämie zurück gezahlt werden. Es sei denn, man verwendet die angesparten Mittel zum Erwerb oder zum Bau einer selbst genutzten Immobilie. Wer nach Vertragsabschluss mindestens ein Jahr lang arbeitslos ist und den Vertrag daher auflösen muss, ist ebenfalls von der Rückzahlung der Wohnungsbauprämie befreit.

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