Wo kann ich den Kindergeldantrag stellen?
Das Kindergeld muss durch die Eltern beantragt werden. Welche Stelle den Kindergeldantrag entgegen nimmt und wie viel Kindergeld gezahlt wird. Wenn der Nachwuchs ein Studium absolviert, wird Kindergeld länger gezahlt.

Der Kindergeldantrag erfolgt immer bei der zuständigen Familienkasse. Die Familienkasse ist der Bundesagentur für Arbeit angegliedert. Die notwendigen Vordrucke für den schriftlichen Antrag sind direkt bei der Familienkasse in der Arbeitsagentur erhältlich. Alternativ werden die benötigten Vordrucke auch zum Download im Internet angeboten. Für den Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde bei der Familienkasse vorgelegt werden. Beamte stellen ihren Antrag auf Kindergeld direkt bei ihrer zuständigen Vergütungsstelle.
Das Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr von der Familienkasse an die Erziehungsberechtigten bezahlt. Wenn sich das Kind nach Beendigung des 18. Lebensjahres in einer Berufs- oder Schulausbildung oder in einem Studium befindet, kann die Bezugszeit des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Die Eltern müssen dann die entsprechenden Ausbildungsnachweise wie Schulbescheinigungen, Ausbildungsverträge oder Studienbescheinigungen bei der Familienkasse erbringen. Kinder, die arbeitslos gemeldet sind oder ALG II beziehen, haben bis zum 21. Lebensjahr Anrecht auf das Kindergeld.
In Deutschland werden für das erste und zweite Kind jeweils 164 Euro Kindergeld gezahlt. Eltern erhalten für das dritte Kind eine monatliche Unterstützung von 170 Euro. Ab dem vierten Kind beläuft sich die Kindergeldleistung auf 195 Euro monatlich.
Einmalig in Europa ist die steuerliche Erfassung des Kindergeldes über einen Steuerfreibetrag. Das Kindergeld sichert die steuerliche Freistellung des Existenzminimums und zählt bei Empfängern von ALG II zum Einkommen. Für berufstätige Eltern ergibt sich mit dem Kindergeld eine Steuerersparnis, die mit steigendem Einkommen deutlich sinkt. Unterm Strich wird das Kindergeld dabei mit der Steuer verrechnet. Gut verdienende Familien mit einem Kind und einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 67.000 Euro bleibt nach der steuerlichen Verrechnung des Kindergeldes – kein Cent.
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