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Anhand des Einkommens den Unterhalt berechnen

Nach einer Scheidung muss man Unterhalt für seine Kinder bezahlen, sofern diese nicht im eigenen Haushalt, sondern beim ehemaligen Partner leben. Dieser hat unter Umständen ebenfalls Anspruch auf monatliche Zahlungen.

unterhalt berechnen
© Gerd Altmann / http://www.pixelio.de
Eine Scheidung ist für alle Beteiligten eine Belastung, vor allem die Kinder leiden oft darunter. Damit diese wenigstens finanziell ausreichend abgesichert sind, gibt es in Deutschland eine Unterhaltspflicht. Dies bedeutet, dass das Elternteil, das sich um die Versorgung und Erziehung der Kinder kümmert, Anspruch auf monatliche Zahlung in bestimmter Höhe hat. Diese wird meist mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, in der die Unterhaltsansprüche für Kinder verschiedener Altersstufen angegeben sind. Dabei wird auch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt. Die Tabelle wird jährlich neu berechnet und ist im Internet kostenfrei verfügbar. Außerdem gibt es online Berechnungsprogramme, mit denen man den Unterhalt nach Eingabe des Gehalts und des Kindesalters ermitteln kann.

Früher war es üblich, dass der für die Kinderbetreuung zuständige Ehepartner, in den meisten Fällen die Ehefrau, ebenfalls Unterhaltszahlungen erhielt. Dies wurde damit begründet, dass durch die Erziehungsarbeit keine Erwerbstätigkeit möglich war. Inzwischen hat sich die Gesetzeslage hier geändert. Ob eine Frau Anspruch auf Unterhalt hat, hängt nun davon ab, ob ihr eine Arbeitsstelle zugemutet werden kann. So kann beispielsweise von der Mutter erwartet werden, eine Teilzeitstelle anzunehmen, während die Kinder im Kindergarten oder in der Schule sind. Ältere Kinder benötigen außerdem nicht zwingend eine dauerhafte Betreuung. Jugendliche können sich durchaus auch einige Stunden alleine beschäftigen. Daher werden die Unterhaltsansprüche des ehemaligen Ehepartners nach einer Scheidung nicht mehr einfach gewährt, sondern genau geprüft. Durch diese Regelung ergibt sich auch eine zeitliche Begrenzung. So können Unterhaltszahlungen bei Kleinkindern gerechtfertigt sein, aber nicht mehr bewilligt werden, wenn die Kinder älter und selbständiger geworden sind. Sollte ein Vater für mehrere Kinder aus unterschiedlichen Ehen und Beziehungen unterhaltspflichtig sein, haben die Ansprüche der Kinder außerdem Vorrang vor denen der geschiedenen Ehefrau. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, sofern mindestens die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt werden.

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