Anrechenbares Einkommen unbedingt beim Amt angeben
Alle Einnahmen, die den Lebensunterhalt sichern und aufgrund einer Tätigkeit oder Rente gezahlt werden, müssen von Leistungsempfängern angegeben werden, da sie in die Berechnung mit einfließen.

Alle Einnahmen, die durch eine Tätigkeit, sei es nebenberuflich oder auch auf geringfügiger Basis, das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen erhöhen, werden vom zuständigen Träger angerechnet. Neben Kindergeld und sonstigen Bezügen, die sich aus einer Rente oder auch von Mieteinnahmen herleiten lassen, sind alle Beträge zwingend anzugeben. Diese werden dann von dem monatlich zustehenden Bedarf abgezogen und einbehalten. Zu beachten ist dabei, dass alle nebenberuflich Tätigen, sofern sie Bezüge erhalten, alle Einnahmen belegen können müssen und verpflichtet sind, als Inhaber eines Bankkontos entsprechende Nachweise mithilfe der Auszüge offenzulegen.
Dieses betrifft nicht nur den Antragsteller selbst, sondern auch alle in der Wohnung mit ihm lebenden Personen. Damit ist auch der eventuelle Verdienst von minderjährigen Kindern betroffen, die vielleicht am Wochenende einen Job ausüben, um ihr Taschengeld aufzubessern. Auch darüber sind schriftliche Bescheinigungen zu erbringen. Allerdings ist ein Freibetrag sowohl des Haushaltsvorstandes als auch aller anderen, die nebenbei arbeiten, gesetzlich festgelegt, der nicht angerechnet werden darf. Alles, was darüber hinausgeht, darf bis zu einem bestimmten Prozentsatz, den der Leistungsempfänger behalten darf, angerechnet werden. Ausgenommen ist seit diesem Jahr das von Jugendlichen verdiente Geld während der Ferien, wenn dieses eine bestimmte Höhe und eine bestimmte Bezugsdauer nicht überschreitet. Alle Bezüge, die in jeglicher Form den Lebensunterhalt sicher sollen, unabhängig von der Höhe, müssen angegeben werden und fließen in die Berechnung mit ein.
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