Erhöhtes Kindergeld für den Nachwuchs beziehen
Ein erhöhtes Kindergeld für seine Sprösslinge kann man durch die Ausnutzung des Zählkindvorteils, aber auch durch den Kinderzuschlag bekommen.

Wer ein erhöhtes Kindergeld auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung erhalten möchte, muss noch ein paar andere Anforderungen erfüllen. Die sind in den Paragrafen 11 und 12 des Zweiten Sozialgesetzbuches geregelt. Dort findet man Hinweise, welches Einkommen Kind und Eltern haben müssen und dürfen, wenn sie den Kinderzuschlag beantragen möchten. Dieser wird immer nur für die Zukunft gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung durch die zuständigen Familienkassen ist nicht möglich.
Da sich der Kinderzuschlag immer nach der Höhe des jeweiligen Einkommens richtet, sind dem Antrag die entsprechenden Nachweise beizulegen. Dadurch kann es auch zur Bewilligung und Auszahlung von Teilbeträgen kommen. Wohngeld und Kindergeld werden dabei nicht mit auf das Einkommen angerechnet. Ähnlich wie bei anderen Sozialleistungen muss man seine Bemühungen zur Erzielung von zusätzlichem Erwerbseinkommen nachweisen, um die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen zu können.
Eine weitere Möglichkeit, erhöhtes Kindergeld beziehen zu können, ist der sogenannte Zählkindvorteil. Auch hier liegt der Paragraf 6 des Bundeskindergeldgesetzes zugrunde. Darin ist geregelt, dass für die ersten beiden Kinder je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und ab dem vierten Kind je 215 Euro Kindergeld gezahlt werden.
Es kann also durchaus sinnvoll sein, dass der Vater das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder beantragt, wenn er aus einer früheren Partnerschaft schon ein oder mehrere Kinder hat. Diese würden bei der Berechnung des Kindergeldes nämlich mitgezählt. Dadurch kann sich für die jüngeren Kinder ein erhöhtes Kindergeld ergeben, weil sie zum Beispiel statt als zweites als drittes Kind gerechnet werden. Somit würden sie statt der 184 Euro für das zweite Kind die 190 Euro für das dritte Kind in die Haushaltskasse der Eltern bringen.
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