Unterhalt für Alleinerziehende hat einige Regelungen
Der Anspruch auf Unterhalt für Alleinerziehende gilt seit 2008 nicht nur für verheiratete, sondern auch für unverheiratete Eltern. Die neue Regelung beinhaltet mehrere Pflichten und auch Rechte für die Eltern.
Der Unterhalt für Alleinerziehende beinhaltet in der Regel den Lebensunterhalt für die in der Ehe geborenen Kinder und einen eventuellen Ehegattenunterhalt. Seit dem Jahre 2008 ist ein neu überarbeitetes Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Die neuen Regelungen beinhalten eine finanzielle Erleichterung von Unterhaltspflichtigen. Sie enthalten allerdings aber auch mehr Rechte und Pflichten für unverheiratete Väter und Mütter.
Nach einer Scheidung müssen erwerbslose Eltern, auch wenn sich die Kinder in ihrem Haushalt befinden, wesentlich früher wieder arbeiten gehen. Spätestens mit der Einschulung eines Kindes müssen Erwerbslose wieder einer geregelten Arbeit nachgehen. Wird keine geeignete Beschäftigung gefunden, müssen sie dem Gericht eine dementsprechende Bescheinigung vorlegen können. Wird die Bescheinigung nicht anerkannt, entfällt der Ehegattenunterhalt und der Leistungsempfänger muss sich weiterhin um eine Beschäftigung kümmern. Vor der neuen Regelung musste der unterhaltspflichtige Partner neben dem Kindesunterhalt auch für mindestens 10 Jahre einen Ehegattenunterhalt zahlen. Heutzutage muss der Ehegattenunterhalt nur für die Zeit gezahlt werden, in der die Kinder noch nicht schulpflichtig sind.
Der Unterhalt für Alleinerziehende wird vom Nettolohn des Unterhaltspflichtigen berechnet. Im Gegensatz zu früheren Zeiten können heutzutage auch unverheiratete Partner einen Unterhaltsanspruch erhalten. Dieses Recht tritt besonders dann ein, wenn aus der Beziehung ein oder mehrere Kinder hervorgehen. Frauen haben spätestens ab dem siebten Schwangerschaftsmonat einen Anspruch auf Unterhaltsgeld. Wird das Kind geboren, muss der leibliche Vater selbstverständlich auch für das Kind monatliche Zahlungen vornehmen. Doch nicht immer erkennen Väter auch eine Vaterschaft an. Tritt dieser Fall ein, muss bei dem jeweilig zuständigen Familiengericht eine Klage gegen den möglichen Vater erhoben werden. Mütter, die die Klage nicht mit einem Anwalt oder selbst führen möchten, können über das zuständige Jugendamt eine Beistandschaft beantragen.
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