Ausbildungsbeihilfe - Finanzspritze während der Lehre
Allgemein üblich ist heute für Auszubildende, dass sie kein Lehrgeld mehr zahlen müssen, sondern sogar eine Ausbildungsvergütung erhalten. Zusätzlich kann es, wenn erforderlich, noch eine Ausbildungsbeihilfe geben.
In älteren Zeiten war es nicht üblich, dass ein Lehrling eine Vergütung erhielt. Im Gegenteil, er hatte an seinen Lehrherrn Lehrgeld zu bezahlen. Dies gehört der Vergangenheit an. Heute ist es üblich, dass Auszubildende vom Betrieb eine Vergütung erhalten, die je nach Beruf gering oder, insbesondere wenn der Betrieb der Tarifbindung unterliegt, auch schon kräftig ausfallen kann. Ein Auszubildender, der noch bei den Eltern wohnt, kann davon ganz gut leben.
Wie aber, wenn man in der Nähe keinen Ausbildungsplatz findet? Das Leben in der Fremde ist teurer, weil man eine Unterkunft braucht und zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Wer solche Sorgen hat, kann sich an die Agentur für Arbeit wenden. Möglicherweise kann er von dort eine Ausbildungsbeihilfe erhalten, die ihm diese Sorge nimmt. Über 18-Jährige, Verheiratete oder junge Eltern können auch gefördert werden, wenn sie noch in der Nähe des Elternhauses leben, aber einen eigenen Hausstand führen. Anspruch auf diese Unterstützung haben auch Jugendliche in einer den Beruf vorbereitenden Bildungsmaßnahme oder behinderte und benachteiligte junge Leute. Allerdings werden eigenes Einkommen und das Einkommen von Eltern und Ehepartnern angerechnet, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind. Dies kann man bei der Agentur für Arbeit erfragen oder mit dem BAB-Rechner im Internet selbst feststellen. Wichtig ist die rechtzeitige Stellung des Antrags.
Mit dieser Sozialleistung soll erreicht werden, dass fehlende Ausbildungsplätze in einer Region durch nicht besetzte in anderen Regionen ausgeglichen werden können. Ein weiter entfernt liegender Ausbildungsplatz ist auch sinnvoll, wenn damit wirtschaftliche Schwierigkeiten überwunden werden können, die eine berufliche Qualifizierung verhindern. In jedem Falle muss aber der Auszubildende bereit sein, für die Dauer der Ausbildung aus dem Elternhaus auszuziehen.
Auch aus anderen Bereichen sind Ausbildungsbeihilfen bekannt. So erhält ein Strafgefangener Ausbildungsbeihilfe, wenn er an einer Berufsausbildung, einer beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teilnimmt und er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt ist.
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