Darlehen, Kredit und andere schuldrechtliche Verträge
Werden Wertgegenstände oder Geld einem anderen zur Nutzung überlassen, spricht man von einem Kredit oder Sachdarlehen. Kreditgeber können sowohl Privatpersonen als auch Institutionen sein.
Jede Form eines schuldrechtlichen Vertrages, egal ob reiner Geld-Kredit oder Sach-Darlehen, unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. So ist der Kredit- oder Darlehensnehmer beispielsweise verpflichtet, den geschuldeten Betrag nach Ablauf einer festgelegten Frist zu begleichen.
Obwohl der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch zwischen den Begriffen Kredit und Darlehen unterscheidet, werden sie im Alltagsgebrauch synonym verwendet. Kreditgeber und Kreditnehmer legen vertraglich die Rahmenbedingungen des zu gewährenden Kredites fest: Welche Summe soll zur Verfügung gestellt werden und welche Rückzahlungsmodi gelten?
In einigen Fällen werden von Kreditinstituten Sicherheiten gefordert, vor allem bei hohen Kreditsummen. So gehören Grundschulden beim Hauskauf oder Hausbau ebenso zu möglichen Forderungen, wie die Bürgschaft dritter Personen zugunsten des Kreditnehmers.
Werden im Rahmen des Darlehens Geldbeträge bereitgestellt, sind in der Regel vom Kreditnehmer Zinsen zu zahlen. Dadurch übersteigt die Summe des Rückzahlungsbetrages häufig die Höhe des gewährten Darlehens. Es gibt auch die Option zinsloser Darlehen, beispielsweise im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung, bei innerbetrieblichen Krediten oder privaten Darlehen.
Schreibe Deinen Kommentar
Kommentare
| Titel |
|---|
| Titel |
|---|
Schlagen Sie hier relevante und interessante weiterführende Inhalte zu diesem Artikel vor. |
Unter 'Seite vorschlagen' können Sie eine thematisch und qualitativ passende Website eintragen. Unsere Redaktion wird den Vorschlag zeitnah hinsichtlich seiner Qualität und seinem Mehrwert für unsere User prüfen und die vorgeschlagene Website veröffentlichen oder ggf. ablehnen.
Qualitätskriterien:
Jeder Linkvorschlag wird von dem wallstreet:online-Team hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:
• Der Link muss auf eine Domain mit deutschem Impressum verweisen
• Der Inhalt der vorgeschlagenen Website muss qualitativen Mindestanforderungen entsprechen. Hierzu zählen bspw. der zusätzliche oder ergänzende informative Nutzen sowie ein gegebener Mehrwert für User, die von wallstreet:online auf die vorgeschlagene Website geleitet werden
• Der Text des Verweises sollte prägnant und inhaltich passend gewählt sein, damit aus seiner Formulierung auf das verwiesene Angebot rückgeschlossen werden kann
• Die Länge des Texts darf maximal 50 Anschläge betragen
• Desweiteren besteht für freigegebene Verweise keinerlei Anspruch auf dauerhafte Integration. Das wallstreet:online-Team behält sich vor, veröffentlichte Verweise ohne Ankündigung zu entfernen bzw. durch von der Redaktion als f¨r unsere User als sinnvoller eingestufte Vorschläge zu ersetzen.
| Titel |
|---|

