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Der Räumungsklage Anwalt hilft, gegen unliebsame Mieter vorzugehen

Mit der Räumungsklage leitet ein Vermieter rechtliche Schritte gegen seinen Mieter ein. Die Klage ist bei jenem Gericht einzubringen, welches für die Adresse oder Katastralgemeinde des vermieteten Objektes zuständig ist.

Vermietet man ein Objekt, sei es zu gewerblichen Zwecken oder an Privatpersonen, ist es ratsam genaue Informationen über den jeweiligen Mieter oder die Mieterin einzuholen. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien soll aufrecht und ehrlich sein. Nicht immer verhalten sich Mieter nach den Regelungen des vereinbarten Mietvertrages oder der guten Sitte entsprechend. Es kann zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter kommen, bis hin zur Räumungsklage.

Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter mit der Bezahlung der vereinbarten monatlichen Mietgebühr säumig ist. Aber auch, wenn der Mieter die vermietete Wohnung unsachgemäß verwendet. Wenn diese beispielsweise an einen Untermieter weitergegeben wird, ohne dies vorab mit dem Eigentümer besprochen zu haben. Vielfach haben Vermieter auch Probleme aufgrund der Verwahrlosung ihrer weitervermieteten Objekte. Dabei behandeln die Mieter den angemieteten Gegenstand nicht pfleglich und kommen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach. Für Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter kann es vielerlei Gründe geben und sind die genannten nur einige Bespiele dafür.

Ist man gezwungen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kommen Kosten auf einen zu, die mitunter unüberschaubar werden. In diesem Bereich empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung. In Bezug auf die Rechtschutzversicherung gibt es unterschiedliche Varianten, die je nach Bedarf und Wunsch verschiedene Bereiche und bestimmte Deckungssummen absichern. Bringt man sodann eine Räumungsklage bei einem zuständigen Gericht ein, so deckt die Versicherungsanstalt, bei der man den Vertrag unterzeichnet hat und die monatlichen Gebühren einbezahlt, die Kosten für die Klageeinbringung.

Wichtig ist dabei zu beachten, vor Einbringung einer Räumungsklage bei Gericht, bei dem zuständigen Versicherungsträger die rechtschutzmäßige Deckung einzuholen. Erst bei Freigabe der Einbringung einer Eingabe bei Gericht durch die Versicherungsgesellschaft, soll dieser eingebracht werden. Denn erst dann kann man zu hundert Prozent sicher sein, dass die Kosten nicht selbst zu tragen sind.

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