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Regel- oder Privatinsolvenz anmelden - die Unterschiede

Das Insolvenzverfahren befasst sich mit der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, Selbstständigen und nichtselbstständigen Arbeitnehmern, die überschuldet sind. Einige Unterschiede sind dabei zu beachten.

Mit der Insolvenz bezeichnet der Gesetzgeber die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen oder einer natürlichen Person. Man unterscheidet zwischen der Regelinsolvenz, die für Unternehmen oder Selbstständige gilt, und der privaten Insolvenz, die für alle natürlichen Personen gilt, die nicht selbstständig tätig sind. Darüber hinaus gilt die Privat- oder Verbraucherinsolvenz auch für selbstständige Personen, die weniger als 20 Gläubiger haben, und wenn keine offenen Forderungen von Arbeitnehmern enthalten sind. Beide Insolvenzverfahren können sowohl von einem Gläubiger als auch von dem betroffenen Schuldner angemeldet werden. Die Regelinsolvenz ist ein umfangreiches und langwieriges Gerichtsverfahren. Die Verbraucherinsolvenz wird auch als vereinfachtes Insolvenzverfahren bezeichnet, da man dieses Verfahren nicht unbedingt in einer Gerichtsverhandlung vollzieht, auch wenn das Amtsgericht zuständig ist. Für beide Verfahren werden gesetzliche Treuhänder eingesetzt, die das ganze Verfahren verwalten. Am Ende wird die Restschuldbefreiung erreicht. Das heißt, wenn der Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase an die vorher festgelegten Bedingungen hält, kann er am Ende dieser Phase von allen bis dahin nicht beglichenen Forderungen entbunden werden.

Die Verbraucherinsolvenz beginnt mit dem außergerichtlichen Bereinigungsversuch. Hierfür werden alle Gläubiger angeschrieben und um eine genaue Aufstellung der aktuellen Forderungen gebeten. Dazu sind die Gläubiger auf eigene Kosten verpflichtet. Hat der Schuldner alle Forderungen vorliegen, muss er einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser wird allen Gläubigern vorgelegt, um ihn von den Gläubigern akzeptieren zu lassen. Ist nur ein Gläubiger nicht damit einverstanden, dann gilt der Plan als gescheitert. Das trifft auch zu, wenn ein Gläubiger nach Annahme des Bereinigungsplans weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner unternimmt. Wird von einer offiziellen Stelle das Scheitern des Plans bestätigt, kann der Schuldner zum Antrag des Insolvenzverfahrens übergehen. Zusammen mit dem Verfahren wird auch die Restschuldbefreiung angemeldet. Von diesem Moment an steht dem Schuldner ein Treuhänder zur Seite. Neben den offiziellen Anträgen muss der Schuldner eine genaue Auflistung des eigenen Vermögens und der Gläubiger einreichen. Außerdem muss die Bescheinigung über das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans sowie der Plan selbst vorgelegt werden. Der Treuhänder übernimmt die Veräußerung des verwertbaren Vermögens des Schuldners. Vom Erlös werden die Verhandlungskosten abgezogen und die Differenz wird zu gleichen Prozentteilen den Gläubigern ausgezahlt. Wenn damit die Forderungen noch nicht erfüllt sind, geht das Verfahren weiter. Dies ist in etwa 90 % der Insolvenzen der Fall. Bis zu einem festgesetzten Schlusstermin müssen alle Zahlungen erfolgt sein und der Treuhänder muss einen umfangreichen Bericht für das Gericht verfassen. Wenn bis dahin kein Gläubiger begründeten Einspruch erhoben hat, dann beginnt nun die Wohlverhaltensphase mit der anschließenden Restschuldbefreiung.

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