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Insolvenz: Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Für viele Personen, die als überschuldet gelten, ist der einzige Ausweg oft nur die Insolvenz. Diese wird erst beantragt, wenn ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde.

Die Schuldenbereinigung gehört zum Verfahren einer Verbraucherinsolvenz. Bevor der Schuldner einen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht einreichen kann, muss er in einem außergerichtlichen Verfahren einen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen. Dazu werden alle Gläubiger angeschrieben, über die drohende Insolvenz unterrichtet und um die exakte Aufstellung der aktuellen Forderungen gebeten. Sind diese beim Schuldner eingetroffen, wird von ihm ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dieser wird allen Gläubigern vorgelegt.

Wird der Plan von allen Beteiligten angenommen, dann kann die Insolvenz noch abgewendet werden. Wenn auch nur einer der Gläubiger dem nicht zustimmt, gilt der Bereinigungsplan als gescheitert. Ebenso, wenn ein Gläubiger nach Annahme des Plans weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unternimmt. Mit der offiziellen Bescheinigung über das Scheitern des Plans kann der Schuldner nun über einen Treuhänder das Insolvenzverfahren anmelden und das Amtsgericht ist ab sofort zuständig.

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