Achtung bei einer Abfindung - Steuern werden fällig!
Muss man bei einer Abfindung Steuern zahlen? Ja – der Fiskus verdient hier ganz ordentlich mit – kleine Tricks verraten, wie man sie jedoch in Grenzen halten kann.

Um nun dennoch das schwer verdiente Geld nicht vollends an das Finanzamt zu verlieren, gibt es ein paar kleine Tricks. Einer davon ist die sogenannte (Ein-)Fünftelregelung. Hier wird die Abfindung so berechnet, als würde sie über fünf Jahre hinweg ausgezahlt werden, wobei die Steuern allerdings auf einen Schlag gezahlt werden müssen. Wieder ein Rechenbeispiel: Einkommen 80.000 plus 10.000 (ein Fünftel von 50.000 Euro Abfindung) ergibt nach steuerlichen Abzügen ein Nettoeinkommen von 91.071 Euro. Immerhin hat man so schon rund 1500 Euro gespart.
Sinnvoller ist jedoch eine Umwandlung der Abfindung in Vorsorgeleistungen. Das kann beispielsweise sein, dass der Arbeitgeber befristet einen Teil von Versicherungsbeiträgen übernimmt oder in die Altersvorsorge investiert. Gleichzeitig kann er auch befristete Zuschüsse zum Arbeitslosengeld leisten. Gängige Praxis ist aber auch eine zeitliche begrenzte Weiternutzung eines Firmenwagens. Damit das Finanzamt diese „sozialen Fürsorgeleistungen“ anerkennt, müssen sie Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Um sich im Paragrafendschungel des deutschen Steuerrechts zurechtzufinden, empfiehlt sich der Besuch eines Steuerberaters, der sicherlich noch ein paar zusätzliche Tipps parat hält.
| Titel |
|---|
| Titel |
|---|
Schlagen Sie hier relevante und interessante weiterführende Inhalte zu diesem Artikel vor. |
Unter 'Seite vorschlagen' können Sie eine thematisch und qualitativ passende Website eintragen. Unsere Redaktion wird den Vorschlag zeitnah hinsichtlich seiner Qualität und seinem Mehrwert für unsere User prüfen und die vorgeschlagene Website veröffentlichen oder ggf. ablehnen.
Qualitätskriterien:
Jeder Linkvorschlag wird von dem wallstreet:online-Team hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:
• Der Link muss auf eine Domain mit deutschem Impressum verweisen
• Der Inhalt der vorgeschlagenen Website muss qualitativen Mindestanforderungen entsprechen. Hierzu zählen bspw. der zusätzliche oder ergänzende informative Nutzen sowie ein gegebener Mehrwert für User, die von wallstreet:online auf die vorgeschlagene Website geleitet werden
• Der Text des Verweises sollte prägnant und inhaltich passend gewählt sein, damit aus seiner Formulierung auf das verwiesene Angebot rückgeschlossen werden kann
• Die Länge des Texts darf maximal 50 Anschläge betragen
• Desweiteren besteht für freigegebene Verweise keinerlei Anspruch auf dauerhafte Integration. Das wallstreet:online-Team behält sich vor, veröffentlichte Verweise ohne Ankündigung zu entfernen bzw. durch von der Redaktion als f¨r unsere User als sinnvoller eingestufte Vorschläge zu ersetzen.
| Titel |
|---|
| Titel |
|---|

