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Achtung bei einer Abfindung - Steuern werden fällig!

Muss man bei einer Abfindung Steuern zahlen? Ja – der Fiskus verdient hier ganz ordentlich mit – kleine Tricks verraten, wie man sie jedoch in Grenzen halten kann.

abfindung steuern
© RainerSturm / http://www.pixelio.de
In wirtschaftlich schwachen Zeiten freut sich jeder, wenn er über einen sicheren Arbeitsplatz verfügt. So passiert es, dass man oft Vieles in Kauf nimmt, um seinen Job zu behalten. Das kann die Kürzung oder Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes sein sowie Mehrarbeit ohne zusätzlichen Lohn. Geht es allerdings von unternehmerischer Seite nicht anders, erfolgt dann häufig doch die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung. Steuern werden aber jetzt zusätzlich fällig. Diese können so hoch sein, dass von der auf den ersten Blick hohen Abfindung nicht mehr viel übrig bleibt. Ein Beispiel: Jemand hat 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, dann zahlt er darauf 19.190 Euro an den Fiskus. Hinzukommen 50.000 Euro Abfindung. Steuern belaufen sich dann auf 40.588 Euro, weil die Abfindung plus das reguläre Einkommen einen zu versteuernden Betrag von 130.000 Euro ausmacht. Es verbleibt also lediglich ein Nettobetrag von 89.412 Euro. So hart schlägt die Progression des deutschen Steuerrechts zu, wenn man ledig ist und sich somit in der Steuerklasse I befindet. Bis 2006 gab es wenigstens noch einen Freibetrag auf Abfindungen, der jedoch vom Staat ersatzlos gestrichen wurde.

Um nun dennoch das schwer verdiente Geld nicht vollends an das Finanzamt zu verlieren, gibt es ein paar kleine Tricks. Einer davon ist die sogenannte (Ein-)Fünftelregelung. Hier wird die Abfindung so berechnet, als würde sie über fünf Jahre hinweg ausgezahlt werden, wobei die Steuern allerdings auf einen Schlag gezahlt werden müssen. Wieder ein Rechenbeispiel: Einkommen 80.000 plus 10.000 (ein Fünftel von 50.000 Euro Abfindung) ergibt nach steuerlichen Abzügen ein Nettoeinkommen von 91.071 Euro. Immerhin hat man so schon rund 1500 Euro gespart.

Sinnvoller ist jedoch eine Umwandlung der Abfindung in Vorsorgeleistungen. Das kann beispielsweise sein, dass der Arbeitgeber befristet einen Teil von Versicherungsbeiträgen übernimmt oder in die Altersvorsorge investiert. Gleichzeitig kann er auch befristete Zuschüsse zum Arbeitslosengeld leisten. Gängige Praxis ist aber auch eine zeitliche begrenzte Weiternutzung eines Firmenwagens. Damit das Finanzamt diese „sozialen Fürsorgeleistungen“ anerkennt, müssen sie Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Um sich im Paragrafendschungel des deutschen Steuerrechts zurechtzufinden, empfiehlt sich der Besuch eines Steuerberaters, der sicherlich noch ein paar zusätzliche Tipps parat hält.

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