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Die Lohnsteuerbescheinigung - steuerrelevante Daten

Die Lohnsteuerbescheinigung ist für die Steuererhebung sehr wichtig, da hierauf basierend die Steuerschuld eines Arbeitnehmers ermittelt wird. Auch für die alljährliche steuerliche Verrechnung hat diese große Relevanz.

Die Lohnsteuerbescheinigung ist im Zusammenhang mit der Steuerpflicht von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zu finden. Bei dieser wichtigen Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich grundsätzlich um jene Eintragungen, die seitens des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen werden. Die Lohnsteuerbescheinigung hat ihren Platz auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte, die mit entsprechenden Feldern für Eintragungen versehen ist. Die Aufgabe des Arbeitgebers besteht nämlich darin, jeweils zum Abschluss eines abgewickelten Kalenderjahres ein Lohnkonto abzuschließen. In diesem Zusammenhang erfolgen die Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise die jeweilige Eintragung auf der Rückseite der dem Kalenderjahr entsprechenden Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Die erforderliche und steuerrechtlich bedeutsame Lohnsteuerbescheinigung muss aber nicht nur zum jeweiligen Jahresabschluss eines Kalenderjahres erfolgen. Auch dann, wenn ein Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer endet, ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erbringen und dies kann natürlich auch je nach Sachlage innerhalb des Kalenderjahres notwendig werden.

Die Lohnsteuerbescheinigung beinhaltet wesentliche Daten für die Berechnung der Steuerpflicht. Hierzu gehört zunächst die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Weiterhin muss die Lohnsteuerbescheinigung des vom Arbeitnehmer erhaltenen Bruttolohnes ausweisen. Auch Sachbezüge sind bei der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Wichtig bei der Lohnsteuerbescheinigung sind weiterhin die Angaben über einbehaltene Steuern. Hierzu gehören sowohl die Lohnsteuer als auch die Kirchensteuer. Auch der jeweils monatlich einbehaltene Solidaritätszuschlag muss entsprechend in jährlicher Summierung in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt sein.

Für die Lohnsteuerbescheinigung haben sich zum 1. Januar 2004 wichtige Veränderungen ergeben, denn zu diesem Datum trat die elektronische Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. So muss der Arbeitgeber seither die Lohnsteuerbescheinigung für die jeweiligen Arbeitnehmer bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält über die Lohnsteuerbescheinung einen Ausdruck.

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