Fällt beim Kauf auch Grunderwerbsteuer für Erbpacht an?
Der Erwerb eines Grundstückes oder einer Immobilie auf Erbpachtbasis ist vom Kaufpreis her meist deutlich günstiger. Die Käufer sind im Hinblick auf die anfallende Grunderwerbsteuer jedoch häufig verunsichert.

Und so ist es nicht verwunderlich, dass auch für ein Erbpachtgrundstück die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu entrichten ist. Allerdings errechnet sich die Grunderwerbsteuer nicht wie bei einem Kaufgrundstück nach dem gültigen Bodenanteil, sondern sie wird aufgrund der vereinbarten Jahrespacht mit einem festgelegten Vervielfältiger für die Laufzeit des Pachtvertrages ermittelt. Erst wenn die Grunderwerbsteuer für die Erbpacht beim Finanzamt eingegangen ist, wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt, die zur Eintragung der Rechte im Grundbuch notwendig ist. Auch die Erbpachtvereinbarung wird im Grundbuch eingetragen, weil es sich dabei um ein sogenanntes Grundrecht handelt.
Die Entscheidung, ob man ein Grundstück auf Erbpachtbasis erwerben sollte, muss jeder Käufer für sich treffen. Die lange Laufzeit, die in der Regel geringe Jahrespacht und der deutlich niedrigere Kaufpreis sind aber neben einer günstigeren Grunderwerbsteuer gute Argumente dafür. Auf einem Grundstück, dessen Erbpachtvertrag die eigene Lebenserwartung um ein Vielfaches übertrifft, kann man mit ruhigem Gewissen sein Haus bauen.
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