Firmenwagen: Versteuerung nach Ein-Prozent-Regel
Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Ein-Prozent-Regel berechnet, wird zusammen mit dem Bruttolohn des Arbeitnehmers verrechnet und ergibt dann letztlich den steuerpflichtigen Lohn.

Da ein Firmenwagen von dem Arbeitnehmer auch privat genutzt werden kann, muss dieses dann versteuert werden. Diese Versteuerung unterliegt der sogenannten Ein-Prozent-Regel. Bei einem Brutto-Listen-Preis des Firmenwagens von 20.000 Euro ergibt sich somit ein Wert von 200 Euro. Dieser muss dann noch zusätzlich mit dem Wert addiert werden, der sich aus der Multiplikation des Anfahrtsweges zum Arbeitsplatz und dem Faktor 0,03 errechnet. Bei einer Wegstrecke von 20 Kilometern ergebe sich damit das Produkt in einer Höhe von 0,6. Dieser Wert muss dann wieder multipliziert werden mit den 200 Euro, die sich aus der Berechnung nach der Ein-Prozent-Regel ergeben haben. Somit errechnet sich dann ein sogenannter geldwerter Vorteil von 320 Euro.
Dieser wird zu dem Bruttolohn hinzugerechnet und unterliegt dann in der Summe der Lohnsteuerpflicht. Auf diese Weise begleicht der Arbeitgeber die Wartungs- und Reparaturkosten, die Versicherungsgebühr, die Kraftfahrzeugsteuer, Kraftstoffkosten, Zinsen, die Abschreibungen und zu einem geringen Anteil auch die Anschaffungskosten für den Firmenwagen.
Wird der Arbeitnehmer gekündigt, muss er den Firmenwagen ohne Beschädigungen zurückgeben. Eventuelle Schäden sind auf eigene Kosten zu ersetzen.
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