Geringfügig Beschäftigte – Vor- und Nachteile
Geringfügig Beschäftigte sind Menschen, die einen Job auf der Basis von 400 Euro ausüben. Doch es sind nicht nur größtenteils Frauen, die einer solchen Beschäftigung nachgehen.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann man drei unterschiedliche Formen unterscheiden. Die erste Form ist der 400-Euro-Job und gleichzeitig wohl auch der beliebteste unter den Minijobs. Der geringfügig Beschäftigte bekommt in dieser Form ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von höchstens 400 Euro. Der monatliche Verdienst wird in einem Vertrag festgehalten und ist jeden Monat gleich. Der Arbeitgeber muss für den Beschäftigten pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Für die Rentenversicherung werden hier in der Regel 15 Prozent des vereinbarten Arbeitsentgeltes fällig, sofern der geringfügig Beschäftigte auch rentenversicherungspflichtig ist. Rund 13 Prozent des vereinbarten Arbeitsentgeltes ist als pauschaler Versicherungsbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zu rechnen. Neben den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen sind auch Lohnsteuer und Umlagen für eine Lohnfortzahlungsversicherung fällig, sollte der Arbeitnehmer krank werden. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und diese Beiträge für diese Versicherung bezahlen.
Etwas anders ist es bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem privaten Haushalt. Ausschlaggebend für eine Beschäftigung ist hier, dass der Arbeitgeber Mitglied des privaten Haushaltes sein muss, um eine Person geringfügig beschäftigen zu können. Der hier anfallende pauschale Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung reduziert sich auf fünf Prozent. Dienstleistungen, die in solch einer Beschäftigung denkbar sind, ist eine Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, oder Gartenarbeit.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist auch mit einer Saisonarbeit zu vergleichen, welche geringfügig Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum einstellen. Diese Tätigkeit ist allerdings auf zwei Monate oder höchstens 50 Tage eines Kalenderjahres begrenzt. In Form einer solchen kurzfristigen Beschäftigung bezahlt der Arbeitgeber meist eine pauschale Steuer in Höhe von 25 Prozent an das zuständige Finanzamt, somit werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Hier muss jedoch vorausgesetzt sein, dass die Art der Beschäftigung zeitlich begrenzt ist und somit auch vertraglich festgehalten wurde.
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