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Selbständigkeit Steuern - eine der Einkommmensarten

Es müssen auch in der Selbständigkeit Steuern gezahlt werden - dazu zählen Rechtsanwälte, praktizierende Ärzte oder freie Architekten wie auch kleine Supermarktbesitzer.

Die Selbstständigkeit ist eigentlich kein genau bestimmter Begriff. Meist versteht man darunter freiberuflich Tätige wie praktizierende Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, aber auch der Schornsteinfeger und der Handelsvertreter können dazu gehören. Da die Selbstständigkeit gewisse Vorteile bietet, hat der Gesetzgeber in Deutschland gewisse Hürden aufgebaut. Dadurch soll erreicht werden, dass „Scheinselbstständige“ weiterhin den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen und Beiträge bezahlen müssen. Die wesentlichen Kriterien für die Selbstständigkeit sind die Beschäftigung von Mitarbeitern und die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber; für die Status-Feststellung ist die Deutsche Rentenversicherung in Berlin zuständig.

Es sind auch in der Selbständigkeit Steuern zu zahlen. Das bedeutet zunächst einmal, dass je nach gesetzlicher Regelung auf die eigene Leistung Mehrwertsteuer fällig wird; davon darf der Selbstständige dann auch seine Vorsteuer abziehen. Es gibt auch die Möglichkeit, gegen die Mehrwertsteuer zu optieren. Generell wird die Mehrwertsteuer erst ab einem gewissen Betrag, den der Selbstständige einnimmt, fällig.

Wenn bei Selbständigkeit Steuern fällig werden, denkt man aber in der Regel an die Einkommensteuer, wo sie eine der sieben Einkommensarten ist. Auch da gibt es keine einheitliche Regelung. Zwar gibt es für Selbstständige eine eigene Einkommensart und eigene Formulare, wer aber nebenbei noch mit Waren handelt, kann teilweise nach anderen Einkommensarten besteuert werden und es kann auch Gewerbesteuer fällig werden. Wer sich auf seine selbstständige Tätigkeit konzentriert, hat einige Erleichterungen. So ist er nicht buchführungspflichtig und kann seinen zu versteuernden Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Da zählen nur die Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Jahres. Maßgebend ist der Tag der Zahlung und nicht der Zeitraum, für den die Ausgabe oder Einnahme gilt. Ein Selbstständiger kann sich aber auch für die Buchführung entscheiden und dann Rückstellungen und Wertberichtigungen steuerlich geltend machen, was bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht möglich ist.

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