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So errechnet sich die Kapitalertragssteuer

In Deutschland werden Erträge aus Kapitalvermögen einheitlich mit den Steuersätzen der Kapitalertragsteuer belastet. Anleger sollten deshalb wissen, wie sich der Steuerbetrag ermittelt.

Bei der Steuer auf Kapitalerträge (KapErtSt) handelt es sich um einen einheitlichen Steuersatz, der in Deutschland und vielen weiteren Ländern der Europäischen Union als Quellensteuer ausgestaltet ist. Die Steuer wird als nicht vom Steuersubjekt im Rahmen der Einkommensteuer, sondern direkt an der Quelle der Einkommensentstehung eingezogen. Bei Kapitalerträgen wie Zinsen also bedeutet dieses, dass die Steuer direkt vom Kreditinstitut von den Erträgen abgezogen wird. Zurückzuführen ist die Entstehung der KapErtSt auf das Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008. In Kraft getreten ist sie mit Beginn des Jahres 2009. Seit dieser Zeit ist die KapErtSt damit als Abgeltungssteuer ausgestaltet.

Bei der Errechnung der konkreten Steuerbelastung muss differenziert werden zwischen Steuersubjekten, die von der Kirchensteuer betroffen sind und jenen, die alleine den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Ist keine Kirchensteuer zu zahlen und beträgt das zu versteuernde Einkommen aus Kapitalerträgen beispielsweise 1.000 Euro, so ist zum einen der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zu zahlen (250 Euro) zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent. Der Solidaritätszuschlag bezieht sich jedoch nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern bereits auf den Steuerbetrag, der sich durch die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ergibt. Somit erhält man eine effektive Belastung durch den Solidaritätszuschlag von 1,375 Prozent und damit 13,75 Euro. Die Gesamtbelastung liegt dann bei 26,375 Prozent. Ist zusätzlich eine Kirchensteuer in Höhe von 8 (9) Prozent zu entrichten, kommt ein angepasster Abgeltungssteuersatz von 24,5098 (24,4499) Prozent zur Anwendung. In der Gesamtbelastung ergeben sich dann für den Steuerpflichtigen 27,8186 (27,9951) Prozent.

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