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Welche Lohnsteuer-Freibeträge zur Verfügung stehen

Jeder Staatsbürger ist unter verschiedenen Gegebenheiten zu einer steuerlichen Abgabe verpflichtet. Hierbei hat der Gesetzgeber jedoch Freibeträge geschaffen, welche die Steuerlast senken sollen.

Der Steuerzahler muss bei verschiedenen Anlässen eine Abgabe an den Staat zahlen. Dazu ist er verpflichtet und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt werden. Hierzu dienen die so genannten Freibeträge. Diese findet man für die Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, sowie die Körperschaftsteuer. Die Freibeträge sollten jedoch nicht mit den Pauschalen und Freigrenzen verwechselt werden. Ein Freibetrag gilt noch, wenn dieser überschritten wird, während eine Freigrenze in diesem Fall nicht mehr gewährt wird. Bei Pauschalbeträgen gilt zudem, dass diese wegfallen, wenn höhere Ausgaben eingereicht werden. Das gilt jedoch nicht für Freibeträge. Diese werden nach Anzug der jeweiligen Pauschalen zusätzlich gewährt.

Im Bezug auf die Einkommensteuer werden unterschiedliche Freibeträge von der Lohnzahlung abgezogen, wenn diese zutreffen. So gilt für jeden Lohnempfänger der so genannte Grundfreibetrag. Jedes Jahreseinkommen, welches unter ca. 8.000 Euro liegt, ist demnach steuerfrei. Für Eltern gilt der Kinderfreibetrag in Höhe von knapp 4.300 Euro für Ehepartner und ca. 2.100 Euro pro Jahr und Kind für Alleinerziehende. Zusätzlich können Eltern pro Kind einen Betrag von ungefähr 2.600 Euro bzw. 1.300 Euro jährlich geltend machen. Zudem erhalten Alleinerziehende einen so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von knapp 1.300 Euro als Freibetrag. Des Weiteren gibt es noch die Freibeträge für Auszubildende, Behinderte, Rentner und Übungsleiter sowie den Rabatt-, Versorgungs- und Zukunftssicherungsfreibetrag.

Die Einkommensteuer wird erst nach Abzug aller geltenden Freibeträge berechnet. Dies führt dazu, dass die Steuerlast gesenkt wird oder bestimmte Einnahmen sogar steuerfrei sind. Zuerst wird der Grundfreibetrag vom Jahreseinkommen abgezogen. Vom Restbetrag, sofern vorhanden, werden alle individuellen Freibeträge subtrahiert, die für den jeweiligen Steuerzahler gelten. Als nächstes werden noch die einzelnen Pauschalen angerechnet, und von dem nun erhaltenden Einkommen wird die Steuer ermittelt.

Weitere Freibeträge gelten für andere Steuerarten. Dazu zählen die sächlichen und persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer, der Gewerbefreibetrag in Höhe von knapp 24.500 Euro jährlich im Falle der Gewerbesteuer, sowie Freibeträge für bestimmte Körperschaften. Bei den persönlichen Freibeträgen im Bezug auf die Erbschaftsteuer unterscheidet man zwischen den unterschiedlichen Steuerklassen und Verwandtschaftsverhältnissen. Hier existieren Freibeträge von ca. 20.000 bis ca. 500.000 Euro. Die sächlichen Freibeträge belaufen sich bei ca. 41.000 bzw. ca. 12.000 Euro.

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