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Anrechenbare Kosten beim Lohnsteuerjahresausgleich

Arbeitern und Angestellten wird die Lohnsteuer direkt vom Bruttolohn einbehalten. Eine Rückerstattung ist nach einer entsprechenden Stuererklärung möglich, in welcher diverse Kosten geltend gemacht werden können.

Hat ein Arbeitnehmer Kosten, um sein Arbeitsentgeld zu erwirtschaften, können diese grundsätzlich beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden. Dabei ersetzt das Finanzamt die Kosten nicht in vollem Maße. Die anerkannten Kosten werden lediglich vom steuerpflichtigen Bruttogehalt abgezogen. Der verminderte Wert gilt dann als Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Bekannteste Aufwendung ist die Pendlerpauschale. Durch sie wird anhand der Kilometer, die täglich von der Wohnung oder Unterkunft zur Arbeitsstätte zurück gelegt werden, eine Entschädigung geleistet. Doch auch Kontoführungsgebühren, Reinigung von Arbeitskleidung oder der Kauf einer Aktentasche können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist stets ausschlaggebend, dass die erworbene Sache oder Dienstleistung ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei einer Doppelnutzung ist - beispielsweise beim Mobiltelefon - ein Einzelnachweis über die Nutzung zum beruflichen Zweck zu erbringen. In der Regel müssen Quittungen oder Belege vorgelegt werden.

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