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Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung

Einen Zugewinnausgleichsanspruch können beide Partner bis zu drei Jahre nach der Trennung wahrnehmen. Außerdem kann man unter bestimmten Voraussetzungen schon während der Partnerschaft einen Ausgleich beantragen.

Ein Zugewinnausgleich muss ermittelt werden, wenn ein Ehepaar oder eine Lebensgemeinschaft sich trennt oder sich scheiden lässt. Voraussetzung hierfür ist eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese ist eine Unterart der Gütertrennung und gesetzlich verankert. Sie tritt automatisch dann in Kraft, wenn die jeweiligen Partner keine anderen Vereinbarungen getroffen haben. Die Gemeinschaft geht von der Tatsache aus, dass es kein gemeinsames Vermögen gibt, sondern das jeder Ehepartner Alleineigentümer der Sachen bleibt, die er während und vor der Ehe angeschafft hatte. Bei einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren durch das Gericht wird das Vermögen, welches während der Ehezeit hinzugewonnen wurde, auf beide Parteien verteilt. Dieses Vermögen wird auch als Zugewinn bezeichnet. Die Aufteilung dessen ist der Zugewinnausgleich.

Dieser Ausgleich wird durch den Vergleich des Vermögens zu Beginn der Partnerschaft, insbesondere der Tag der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft und zum Ende dieser, also dem Tag der Trennung bzw. Scheidung, ermittelt. Ist das Vermögen am Ende der Beziehung kleiner als am Anfang, findet kein Ausgleich statt, da der Gesetzgeber hier von keinem Zugewinn ausgeht. Außerdem muss der Ehepartner, der den höheren Zugewinn hat, einen Ausgleich an die andere Partei zahlen. Beim Tod eines Partners wird ein sogenannter pauschaler Zugewinnausgleich vollzogen. Das heißt, dass der überlebende Ehepartner bzw. Lebensgefährte eine um ein Viertel höhere Erbquote erhält. Dabei ist es uninteressant, ob überhaupt ein Zugewinn vorliegt.

Das Verfahren einer Zugewinnaufteilung muss von einem der Ehepartner bzw. Lebensgefährten beantragt werden. Der zu ermittelnde Zugewinn wird für beide Partner getrennt betrachtet. Da während der Ehe kein gemeinsames Vermögen durch Gemeinschaftskonten entstanden ist, kann dieser Zugewinn relativ leicht berechnet werden. Als Nächstes werden beide Beträge miteinander verglichen und eine Differenz ermittelt. Diese wird durch zwei geteilt und auf die Partner aufgeteilt. Erbschaften, Schenkungen und Abfindungen werden getrennt betrachtet und haben keinen Einfluss auf den Ausgleich. Des Weiteren wird ein Inflationsausgleich für das Anfangsvermögen berechnet und von diesem abgezogen. Wird nachträglich ein Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag zwischen den Parteien geschlossen, dann tritt die Zugewinngemeinschaft außer Kraft. Zu dieser Zeit kann unter Umständen auch ein Ausgleich gefordert werden. Normalerweise endet die Frist für einen Zugewinnausgleichsanspruch nach 3 Jahren. Bei einer fortbestehenden Partnerschaft wird dies aber gehemmt, das heißt, die Verjährung wird für die Dauer der Ehe ausgesetzt.

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