Besteuerung von Renten - Abgaben an den Staat
Mit dem Eintritt in die Rente haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rentenzahlungen. Genau wie das Gehalt, unterliegen auch diese der Besteuerung durch den Staat. Ausnahmen gibt es nur wenige.
Ein Großteil der Renten unterliegt der Steuerpflicht. Lediglich einige bestimmte Rentenzahlungen bleiben komplett steuerfrei. Dazu zählen Wiedergutmachungsrenten, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigtenrenten. Wer solche Zahlungen erhält, braucht sich um die Besteuerung keine Gedanken machen. Anders ist es jedoch bei den gesetzlichen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Waisenrenten und Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Sie unterliegen einer sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, sie werden dann besteuert, wenn sie ausgezahlt werden. Es wird jedoch nicht der komplette Satz versteuert, sondern lediglich ein Teil. Wie hoch der zu versteuernde Betrag ist, erfährt man beim Finanzamt oder der Rentenkasse.
Kommt ein Rentner mit seinem zu besteuernden Anteil über die jährliche Freibetragsgrenze, so muss er außerdem eine Steuererklärung abgeben. Innerhalb der Steuererklärung gibt es einen extra Punkt für die Angabe der Einnahmen aus Renten. Wer nicht weiß, was er eintragen soll oder wie die Erklärung auszufüllen ist, kann sich an einen Steuerberater oder auch an die Rentenkasse wenden. Lebt ein Rentner im Ausland, wird seine Rente dennoch teilweise versteuert. Hier nehmen die Ämter jedoch Rücksicht auf das Doppelbesteuerungsabkommen, welches vom jeweiligen Auswanderungsland abhängig ist, damit dem Rentner keine Nachteile entstehen. Dennoch muss er eine Steuererklärung einreichen.
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