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Steuerrecht: Besteuerung von Lebensversicherungen

Wenn eine kapitalbildende Lebensversicherung zur Auszahlung kommt, dann muss man ab dem Januar 2005 Steuern zahlen. Diese werden für unterschiedliche Voraussetzungen verschieden berechnet.

Lebensversicherungen dienen der Vorsorge im Alter. Sie sind in der Regel kapitalbildend. Nach einer festgesetzten Laufzeit kommen diese zur Auszahlung und sichern so den Ruhestand. Es gibt unterschiedliche Arten der Lebensversicherung. Diese werden in den meisten Fällen steuerrechtlich verschieden betrachtet. Außerdem muss man zwischen einer Beendigung und einem Ablauf eines Versicherungsvertrages unterscheiden.

Während der Beitragszahlungen können diese nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist es unerheblich, welche Versicherungsart vorliegt. Eine Ausnahme bilden die staatlich geförderten Rentenversicherungen. Hier sind die Beiträge in voller Höhe absetzbar. Wenn der Vertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurde, ausläuft, dann ist die Auszahlung steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre dauerte und für mehr als fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden. Außerdem muss ein Todesfallschutz in Höhe von mindestens 60 % bestehen. Bei einer vorzeitigen Beendigung solcher Verträge muss eine Kapitalertragsteuer gezahlt werden.

Auszahlungen von Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden. Bei einer Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren und einem Ablaufalter des Versicherten von über 60 Jahren wird die Hälfte des Kapitalertrages mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Der Kapitalertrag ist die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Beitragszahlung. Vorab erfolgt ein Abzug der Kapitalertragsteuer von 25 %, der auf die zu zahlenden Steuern angerechnet werden kann. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, dann muss der gesamte Ertrag mit dem persönlichen Prozentsatz versteuert werden. Die Last lässt sich durch die Entnahme von Teilbeträgen aus der Versicherungssumme auf mehrere Jahre verteilen.

Für die Verschenkung oder Vererbung von Lebensversicherungen gibt es seit 2009 keine Vergünstigungen mehr. Davor wurden unter bestimmten Voraussetzungen nur zwei Drittel der Beitragszahlungen und des Rückkaufswertes steuerlich berücksichtigt. Hier wurde nicht die Versicherungssumme als Ausgangspunkt genommen. So konnte es vorkommen, dass bei bestehenden Freibeträgen gar keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gezahlt werden musste. Dies hat der Gesetzgeber jedoch abgeschafft. Jetzt wird die gesamte Versicherungssumme zur Berechnung der jeweiligen Steuer herangezogen. Der Prozentsatz bei Erbfällen und Schenkungen hängt von der Höhe der Summe und dem Verwandtschaftsverhältnis ab. Er liegt zwischen 7 % und 50 %. Für Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder liegt er bei höchstens 30 %, bei Geschwistern sind es maximal 43 % und bei allen anderen 50 %.

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