Bei der Steuererklärung die Fahrtkosten absetzen
Viele Menschen üben einen regelmäßigen Beruf aus und müssen auf ihr Einkommen Steuern zahlen. Über eine Pauschale ist es möglich, die Fahrtkosten zur Arbeit von der Steuer abzusetzen.
Bei der Ausübung eines Berufes wird dem Arbeitnehmer monatlich meist ein festes Gehalt gezahlt. Vom Bruttolohn werden noch einige Abzüge fällig, bis anschließend der Nettolohn ausgezahlt wird. Darunter fallen beispielsweise verschiedene Beiträge für die Sozialversicherung, um später eine Rente zu erhalten oder im Falle der Arbeitslosigkeit abgesichert zu sein. Neben den Beiträgen, die sich prozentual vom Arbeitslohn berechnen und zu denen auch der Arbeitgeber einen gewissen Teil beisteuert, muss das monatliche Einkommen versteuert werden. Diese Lohn- oder Einkommensteuern werden ebenfalls vom Bruttolohn abgezogen und automatisch an die Finanzbehörde abgeführt. Bei abhängig Beschäftigten wird dieser Schritt im Normalfall vom Arbeitgeber vorgenommen, somit muss der Arbeitnehmer nichts unternehmen. Der Steuerbetrag wird auf der jeweiligen Lohnabrechnung aufgeführt und kann somit nachvollzogen werden. Jährlich wird über den sogenannten Steuerausgleich der endgültige Steuerbetrag errechnet, der mit der Einkommensteuer identisch ist.
Vom Steuerbetrag, der auf das eigene Einkommen erhoben wird, können verschiedene Dinge als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören grundsätzlich Kosten, die für die Bewältigung der eigenen Arbeit aufgewendet werden müssen, wie beispielsweise Büromaterialien oder auch der Weg zur Arbeit. Dabei ist es unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zurückgelegt wird, da sich die abzusetzende Pauschale auf die Entfernung zur Arbeit bezieht. Bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern kann meist nicht viel von der Steuer abgesetzt werden, da das Arbeitsmaterial vom Arbeitgeber gestellt wird. Dennoch wird die sogenannte Fahrtkostenpauschale einberechnet und mindert das zu versteuernde Einkommen. Somit verringert sich auch der jeweilige Steuerbetrag, der auf das Einkommen gezahlt werden muss. Für die Berechnung der Pauschale können jeweils verschiedene Regelungen gelten, je nachdem für welches Jahr der Betrag errechnet werden soll. Daher ist es wichtig, stets die aktuelle Gesetzeslage zur Fahrtkostenpauschale zu kennen. Diese kann im Internet über eine einfache Suche nachgeschlagen werden.
Einige Online-Portale haben sich darauf spezialisiert, die Fahrtkostenpauschale für den Weg zur eigenen Arbeit zu berechnen. Hierbei werden einige Faktoren eingegeben, wie beispielsweise das Jahr, für das die Pauschale errechnet werden soll. Daraus ergibt sich der Betrag, der für einen Kilometer angerechnet werden kann. Zusätzlich sollte die Entfernung der Wegstrecke zur Arbeitsstelle angegeben werden. Wird diese Strecke mit der Entfernungspauschale multipliziert, kann der Betrag abgelesen werden, der von der Steuer abgesetzt werden kann. Die jeweilige Wegstrecke, die bei der Berechnung angegeben wird, ist jedoch nicht beliebig. Die Entfernung muss so berechnet werden, dass die Wohnung berücksichtigt wird, in welcher der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Zweitwohnsitze, die weiter entfernt liegen, können nur berücksichtigt werden, wenn sich der Arbeitnehmer hauptsächlich dort aufhält und nicht nur gelegentlich. Wichtig für die Berechnung der Entfernung ist ebenfalls, dass die kürzeste Straßenverbindung genutzt wird. Daher nutzt es nichts, wenn Umwege gefahren werden. Ist die sogenannte Pendlerpauschale errechnet, kann diese bei der Steuerberechnung geltend gemacht werden.
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