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Thema Photovoltaik: Umsatzsteuer beim Finanzamt

Hausbesitzer, die eine Solarstromanlage auf ihrem Hausdach betreiben und den erzeugten Strom verkaufen, erwirtschaften Gewinne mit der Photovoltaik. Umsatzsteuer muss aber auch von Kleinunternehmern abgeführt werden.

photovoltaik umsatzsteuer
© Kurt Bouda / http://www.pixelio.de
Immer mehr Hausbesitzer machen ihre Solaranlage auf dem Dach zu einer gewinnträchtigen Geldanlage: Sie verkaufen ihren erzeugten Strom an Stromkonzerne. Dieser Strom wird dann ins öffentliche Netz eingespeist und steht auch anderen Stromkunden zur Verfügung. Der Verkauf von Solarstrom wird besser bezahlt als Strom, der über ein Kraftwerk geliefert wird. Der nicht selbst genutzte Strom kann durch einen Verlauf an lokale Anbieter also gewinnbringend in bare Münze umgewandelt werden.

Das Erneuerbare Energien-Gesetz macht es möglich: Der regionale Netzbetreiber muss den Solarstrom abkaufen. Pro Kilowattstunde gibt es einen festgelegten Preis von mehr als 43 Cent. Dieser Strompreis ist für ganze 20 Jahre nach Inbetriebnahme der Solarstromanlage gültig. Die Netzbetreiber müssen jedoch nur Solarstrom abkaufen, der über die Bundesnetzagentur vom Erzeuger angemeldet wurde. Geld gibt es übrigens auch für die eigene Nutzung des Solarstroms: Hier werden noch 25 Cent pro Kilowattstunde gezahlt. Der nicht selbst genutzte Solarstrom wird in das Netz eingespeist. Die privaten Solarstromerzeuger speisen oft jedoch ihren kompletten Strom in das öffentliche Netz ein.

Jeder Solarstromeinspeiser, der mindestens die Hälfte des auf seinem Dach erzeugten Stroms an einen Stromanbieter verkauft, ist umsatzsteuerpflichtig. Alle privaten Stromerzeuger, die ihren Solarstrom vollständig dem öffentlichen Netz zur Verfügung stellen, werden beim Finanzamt umsatzsteuerpflichtig geführt.

Unternehmer Dank Photovoltaik: Umsatzsteuer der Solarstrom-Gewinne muss an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Auch hier greift allerdings die Kleinunternehmerreglung, wenn der Gesamtumsatz pro Jahr weniger als 17.500 Euro beträgt. Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Mit der Vorsteuer-Erstattung des Finanzamtes können Betreiber privater Solarstromanlagen im Investitionsjahr die Umsatzsteuer sparen. Gewinne erwirtschaften mit Photovoltaik: Umsatzsteuer wird immer auf die Einspeiserlöse an das Finanzamt fällig, die aber ohnehin zusätzlich zum Nettoerlös gezahlt werden. Bei überschaubaren Strommengen profitieren private Solarstromanbieter von der Kleinunternehmerregelung.

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