Firmenwagen: Besteuerung erfolgt nach zwei Methoden
Die steuerliche Bewertung eines Firmenwagens kann entweder nach einer Pauschal-Methode oder nach der Fahrtenbuchregelung erfolgen. Die Entscheidung hängt von der Menge der privat gefahrenen Kilometer ab.
Die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber stellt für das Finanzamt einen Sachbezug zugunsten des Arbeitgebers dar. Weil dieser monatlich anfällt, ist er, genau wie Arbeitslohn, zu versteuern. Für die private Nutzung eines Firmenwagens sieht der Gesetzgeber für Arbeitgeber ein Wahlrecht vor. Dieses sieht eine pauschale Besteuerung vor, statt die Abgabe nach der Lohnsteuer zu erheben.
Bei Selbstständigen ist die Nutzung einer Pauschal-Methode möglich, wenn mehr als die Hälfte aller Fahrten beruflich sind und das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Berechnet wird dann jährlich ein Abschlag, der sich am Brutto-Neuwagenpreis des Fahrzeuges orientiert. Alternativ ist auch das Führen eines Fahrtenbuchs möglich. In diesem Fall werden nur die real durchgeführten privaten Fahrten versteuert.
Als Faustregel gilt bei der Auswahl für eine der beiden möglichen Besteuerungsalternativen, dass bei wenigen Privatfahrten die Fahrtenbuchregelung besser ist, bei vielen Privatfahrten die Pauschal-Methode. Da am Beginn eines Kalenderjahres der genaue Anteil an Privatfahrten bei der Nutzung des Firmenwagens kaum abzuschätzen ist, empfiehlt es sich immer, ein Fahrtenbuch zu führen. Vor der Abgabe der Steuererklärung kann dann immer noch die Entscheidung für eine der beiden Berechnungsarten erfolgen, je nachdem, was den größeren steuerlichen Vorteil bringt.
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