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Nur drei Monate steuerfreie Auslöse vom Arbeitgeber

Sogenannter Verpflegungsmehraufwand beim Arbeitseinsatz außerhalb des eigenen Lebensmittelpunktes wird seit 2005 nur noch ein Vierteljahr lang gewährt. Die Regelung ist sehr differenziert gestaltet.

Maßgebend für die Gewähr der Auslöse ist die Abwesenheit von der eigenen Wohnung, an der der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers stattfindet, während der Dauer des Arbeitseinsatzes. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 24 Euro bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit. War der Arbeitnehmer mehr als 14 Stunden von zu Hause entfernt, werden 12 Euro gezahlt und bei mehr als 6 Stunden Abwesenheit beträgt der Auslösungsbetrag 6 Euro. Diese Abschläge werden vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer zu einem Arbeitseinsatz in eine andere Stadt geschickt wird. Die Auslöse bezieht sich dabei auf den Verpflegungsmehraufwand, also die Kosten für Essen und Trinken. Unabhängig davon gibt es noch eine Pauschale für die Unterkunftskosten von täglich 20 Euro. Insgesamt ist also bei einem außerhäusigen Arbeitseinsatz eine Auslösepauschale von maximal 44 Euro möglich. Diese Kosten können pro Jahr maximal für die Zeit von drei Monaten steuerlich abgesetzt werde.

Die Übernachtungskosten können unabhängig von dieser begrenzten Auslöseregelung in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Mit der Begrenzung auf die Absetzbarkeit eines Mehraufwandes für die maximale Dauer von drei Monaten sind für Montagekräfte, deren Arbeitseinsatz häufig ein halbes Jahr oder länger betrifft, seit 2005 die Bedingungen nicht mehr so attraktiv wie vorher. Im Einzelfall muss jeder Arbeitnehmer die Konditionen für einen längeren Montageaufenthalt mit einer Abwesenheit von zu Hause länger als drei Monate individuell aushandeln. Die Abwesenheit von zu Hause aufgrund eines Montageeinsatzes gilt nicht als doppelte Haushaltsführung.

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