So einfach werden Aufwandsentschädigungen steuerfrei
Für manche ehrenamtliche Tätigkeit werden den Helfern gewisse Aufwandsentschädigungen gezahlt. Wird eine bestimmte jährliche Grenze beachtet, bleiben diese steuerfrei und können behalten werden.
Aufwandsentschädigungen werden meist für ehrenamtliches Engagement gezahlt, wenn seitens der Mitarbeiter oder der Helfer eigene Kosten entstehen und diese beglichen werden. In der Welt der Steuern werden solche Aufwandsentschädigungen auch Honorare genannt, auch wenn diese keine eigentliche Bezahlung darstellen. Aufwandsentschädigungen können jedoch auch für freiberufliche Tätigkeiten gezahlt werden, wenn diese für eine gemeinnützige Gesellschaft oder Vereine ausgeübt werden, häufig durch Vereinstrainer oder sonstige Ausbilder. Wird eine Aufwandsentschädigung von einem Verein, einer kirchlichen Vereinigung oder anderen Stellen bezogen, sollte bei der Steuererklärung einiges beachtet werden.
Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen. Dieser Freibetrag kann auch als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden, allerdings kann dann nichts weiteres mehr abgesetzt werden. Wichtig bei diesem Freibetrag ist die Voraussetzung der gemeinnützigen Tätigkeit. Werden andere freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt, die für eine nicht gemeinnützige Organisation oder ein Gewerbe geleistet werden, etwa als Lehrer für eine private Nachhilfeschule, können 25 Prozent aus diesen Einnahmen abgesetzt werden. Ein Maximalbetrag von 612 Euro kann bei diesen freiberuflichen Tätigkeiten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Eine Möglichkeit für Trainer in Vereinen und andere Bezieher von Aufwandsentschädigungen ist die Annahme eines steuerfreien Minijobs. Zusätzlich kann der Freibetrag von 1.848 Euro jährlich geltend gemacht werden, wodurch ein Zusatzverdienst von 154 Euro im Monat entsteht. Manche Aufwandsentschädigungen bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind jedoch auch geringer und sind daher generell steuerfrei.
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