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So funktioniert die Versteuerung der Betriebsrente im Fall der Auszahlung

Eine Betriebsrente dient der zusätzlichen Absicherung im Rentenalter. Die betriebliche Versorgungszulage wird seit 2005 zunehmend mit Steuerpflichten belastet, während der Versorgungsfreibetrag sinkt.

Da die steuermindernden Versorgungsfreibeträge für Rentner bis 2040 vollständig aufgehoben werden sollen, erfolgt eine kontinuierliche Absenkung. Dadurch unterliegen auch die betrieblichen Altersvorsorgen in zunehmendem Maße der Steuerpflicht. Aktuell gilt der steuermindernde Versorgungsfreibetrag aus dem Jahr 2005, der die Grenze auf 40 % oder 3.000 Euro Höchstsumme festsetzt. Bis 2020 erfolgt eine Absenkung um 1,6 % pro Jahr. Entsprechend liegt der Satz für 2011 bei 30,4 %. Zwischen 2021 und 2040 wird der Versorgungsfreibetrag jährlich um 0,8 % gesenkt, bis zum vollständigen Wegfall. Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag wird ein Pauschalzuschlag für den Arbeitgeberanteil an der Betriebsrente (2005 belief er sich auf 900 Euro) abgezogen.

In den meisten Fällen wurde auf anfallende Betriebsrente bereits Lohnsteuer bezahlt. Wird also eine Betriebsrente fällig, die auf einem steuerpflichtigen Umlageverfahren basiert, fällt für den Rentner nach Paragraf 22 des EStG nur Steuer in Höhe des Ertragsanteils an. Die Umlagen wurden bereits versteuert, vom Arbeitgeber pauschal und vom Arbeitnehmer im Zuge der Gehaltsabrechnung. Ebenfalls nur nach Ertragsanteil wird Rente aus Pflichtbeiträgen vor 1978 besteuert.

Wurde die Rente aus steuerfreien Umlagen finanziert, unterliegt sie zu 100 % der Steuerpflicht. Ebenso müssen steuerbefreite Pflichtbeiträge des Arbeitgebers vollständig versteuert werden.

Zudem sind Rentner seit dem Jahr 2004 verpflichtet die allgemeinen Arbeitnehmer-Sozialabgaben (Krankenkassenbeitrag und Pflegeversicherung) prozentual von Ihrem Betriebsrentenvolumen abzuführen.

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