Umsatzsteuer Erstattung – wenn viel eingekauft wird
Eine Umsatzsteuer Erstattung kommt dann infrage, wenn die bezahlte Vorsteuer höher ist als die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer. Dann führt die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu einer Erstattung durch das Finanzamt.

Das Steuersystem sieht vor, dass der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer je nach Umfang monatlich, quartalsweise oder jährlich an das Finanzamt abführt. Von dieser Steuerschuld darf er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, Vorsteuer genannt, absetzen. Der Saldo ist pünktlich zum 10. des Folgemonats, bei Fristverlängerung ein Monat später, an das Finanzamt zu entrichten. Ergibt sich ein Überschuss, ist also die Vorsteuer höher, dann kommt es zur Umsatzsteuer Erstattung, allerdings nicht so pünktlich wie vom Steuerzahler gefordert, sondern etwa 15 Tage später.
Die Umsatzsteuer Erstattung kann verschiedene Ursachen haben. Einmal kann es sein, dass Waren und Leistungen in das Ausland verkauft wurden. Dann ist keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Wer also viel exportiert, seine Waren und Leistungen aber aus dem Inland bezieht, hat häufig einen solchen Überschuss. Umgekehrt darf man aber nicht erwarten, dass analog zum Export die Importe auch steuerfrei seien. Bedingt gilt dies für EG-Importe, wo die Vorsteuer nur als durchlaufender Posten in der Voranmeldung erscheint. Beim Export aus Drittländern wird aber Einfuhrumsatzsteuer und eventuell auch Zoll fällig. Diese Abgaben werden wieder mit kurzer Frist vom Hauptzollamt in Rechnung gestellt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann zwar ebenfalls wie Vorsteuer abgesetzt werden; die Erstattung erfolgt aber immer erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Kleinbetriebe haben neben der üblichen Soll-Versteuerung die Option der Istversteuerung, der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
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