Was ist bei der Kilometerpauschale zu beachten?
Für wen ist die Kilometerpauschale anwendbar? Welche Unterschiede gibt es bei der Anwendung der Kilometerpauschale bei Angestellten und Selbstständigen?

Als Ansatz gilt die zurückgelegte Entfernung vom Wohnort des Arbeitnehmers zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Distanz kann dabei zu Fuß, per Fahrrad, mit dem eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Boot, Zug oder Fähre zurückgelegt werden. Reisen per Taxi oder per Flugzeug können nicht über die Kilometerpauschale abgerechnet werden, hier wird der tatsächliche Wert als Reisekosten veranschlagt.
Die Kilometerpauschale für einen Selbstständigen kann geltend machen, wenn die Distanz vom Wohnort zum Betrieb in einem zum Betriebsvermögen zählendem Fahrzeug zurückgelegt wurde.
Pro voll gefahrenem Kilometer kann eine Summe 0,30 Euro veranschlagt werden. Dies gilt jedoch nur für die einfach gefahrene Entfernung. Damit sind Hin- und Rückfahrt für diesen Tag abgegolten. Pro Jahr können bis zu 4.500,00 Euro veranschlagt werden, also 15.000 gefahrene Kilometer. Dies ist die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze. Jedoch kann diese Höchstgrenze überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW oder einen ihm zur Verfügung gestellten PKW für die Überwindung der Entfernung benutzt.
Besitzt der Arbeitnehmer oder Selbstständige mehr als einen Wohnsitz, so kann die Kilometerpauschale auch von dem weiter entfernten Wohnsitz abgerechnet werden. Entscheidend dafür ist, dass die Pauschale von dem Wohnsitz aus angesetzt wird, welcher den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers oder Selbstständigen darstellt. Die Pauschale wird somit von der maßgeblichen Wohnung aus angesetzt.
Grundsätzlich wird für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz herangezogen. Jedoch kann ein anderer Verkehrsweg als der Kürzeste herangezogen werden, wenn ein offensichtlich verkehrsgünstigerer Weg besteht und der Arbeitnehmer diesen Weg tatsächlich regelmäßig nutzt.
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