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Wie viel Grunderwerbsteuer muss ich bezahlen?

Wer ein Grundstück erwirbt, muss auf Basis des Grunderwerbssteuergesetzes die Grunderwerbsteuer an den Fiskus entrichten. Wer dabei kleine Tricks kennt, kann die Grunderwerbsteuerabgaben allerdings in Grenzen halten.

grunderwerbsteuer
© Rainer Sturm / http://www.pixelio.de
Die Grunderwerbsteuer wird in Deutschland mit dem Erwerb eines Grundstückes fällig. Auf deutschem Boden wird die Grunderwerbssteuer mit dem Grunderwerbssteuergesetz fest gelegt. Eine Stundung oder ein Erlass der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich nicht möglich – die Abgabe wird sofort mit dem Kaufvertrag fällig.

Der Grundsteuersatz lag bis 2006 bundeseinheitlich bei 3,5 Prozent des Grundstückswertes. Seit dem 1. September 2006 können die einzelnen Bundesländer aber individuelle Steuersätze fest legen. Die Bundesländer Berlin und Hamburg haben etwa auf 4,5 Prozent angehoben und verlangen damit den höchsten Grunderwerbsteuersatz. Auch für die Grunderwerbsteuer gilt aber ein Freibetrag von 2.500 Euro. Grundstücke, die für maximal 2.500 Euro erworben werden, bleiben von der Grunderwerbsteuer verschont. Auch bei Schenkungen werden keine Steuern erhoben – wenn die schenkende Partei ein Wohnrecht erhält. Bei der Schenkung eines Grundstückes der Oma an den Enkel erhält die alte Dame also das Wohnrecht oder der Enkel muss die Grunderwerbssteuer leisten. Gesonderte Regelungen sind für Erben gültig.

Die Grunderwerbsteuer ist immer vom Käufer an sein zuständiges Finanzamt zu zahlen. Die Steuer wird anhand des Gegenwertes erhoben, der üblicherweise über den Kaufpreis definiert wird. Zum Kaufpreis können sich Darlehensverpflichtungen und Grundstücksbelastungen addieren. Auch bei Grundstücken aus der Zwangsvollstreckung fällt die Grunderwerbssteuer auf das Meistgebot ab.

Die Grunderwerbsteuer wird mit dem Kaufvertrag fällig. Nach dem Grundstückserwerb muss der Käufer sein zuständiges Finanzamt über den Grundstückskauf informieren und erhält anschließend den Steuerbescheid zur Begleichung der Grunderwerbssteuer. Erst wenn die Zahlung erfolgt ist, erhält der Käufer vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit welcher die Eintragung ins Grundbuch durchgeführt werden kann. Die Grunderwerbssteuer wird hierbei sofort in voller Höhe fällig. Ohne Zahlung kein Eintrag ins Grundbuch.

Um Steuern zu sparen, sollten Grundstückskauf und Bauprojekt als separate Verträge abgewickelt werden. Mit dem Erwerb des Grundstücks über den Bauträger (z.B. Baufirma, Architekten) erhöht sich die zu erwartende Steuerzahlung drastisch. Hier sollten unbedingt zwei eigenständige Verträge aufgesetzt werden.

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Kommentare
steuerfux05
24.06.2011, 17:40
Der Artikel enthält meines Erachtens zwei rechtliche Fehler (ist meine persönliche Meinung):

Zum einen ist der Grundstückserwerb zwischen Verwandten in grader Linie gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei. Das heißt erwirbt der Enkel von seiner Großmutter ein Grundstück ist dies von der GrESt befreit. Also nix mit Enkel muss zahlen....

Zum anderen führt der Spartipp zwei eigenständige Verträge (einen Kaufvertrag über Bauland sowie einen weiteren Vertrag über die Bauleistung)abzuschliessen in der Regel zu keiner GrESt-Ersparnis (oder nur unter ganz engen Voraussetzungen). Diese Vertragskonstellation wird in der Regel als steuerlicher Umgehungstatbestand § 42 Abgabenordnung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk entwickelt. Das heißt, die Vertragsparteien werden in der Regel so gestellt, als gäbe es nur einen einheitlichen Vertrag. Beide Verträge werden somit zivilrechtlich mit einander verbunden, wenn beide Leistungen mit einander verknüpft sind (z.B. Grundstückskauf erfolgt nur, wenn auch die Bauleistungen an den Unternehmer vergeben werden). Die GrESt bemisst sich dann i.d.R. auch vom Wert der (noch zu errichtenden) Bauwerke. Siehe Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 1990, Teil 2, Seite 590.

Es grüßt
Steuerfux05
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