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Eine Hinterbliebenenrente als sinnvolle Absicherung

Zu einer kompletten Vorsorge für das Alter gehört für viele Personen auch eine Hinterbliebenenrente.

Die Hinterbliebenenrente kann aus verschiedenen Institutionen bezogen werden. Es ist nicht immer nur der Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung einer Rente wegen Todes in Frage kommt. Beispielsweise können es auch privat abgeschlossene Rentenversicherungen sein, die für die finanzielle Absicherung aufkommen. Wer eine derartige Rente beziehen möchte, muss selbstverständlich entsprechende Kriterien erfüllen, damit die Voraussetzungen für die Zahlung aus den öffentlichen Töpfen oder von Versicherungsträgern gegeben sind. Wer nicht versichert ist, kann auch keinen Anspruch auf diese Renten geltend machen. Nur, wer seine Beiträge in den Versicherungsträger eingezahlt hat, erhält daraus seine Rente.

Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenenrente. Im Allgemeinen kommt eine Wartezeit von mindestens fünf Jahren zum Tragen, bevor eine solche Rente gezahlt werden kann und mit der der Anspruch auf die Rente eintritt. Bei dieser Wartezeit handelt es sich nicht um eine solche im eigentlichen Sinne, sondern bei Renten spricht man im Allgemeinen von einer Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss. Erst dann kann die Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Die allgemein geltenden Warte- oder Mindestversicherungszeiten werden durch weitere Beitragszeiten ergänzt, die im Laufe des Lebens anfallen und bei der Berechnung Berücksichtigung finden müssen. Zu diesen Beitragszeiten gehört unter anderem die Erziehung der Kinder oder es kommen andere Ersatzzeiten zum Tragen.

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann eine solche Hinterbliebenenabsicherung auch gezahlt werden, wenn diese Wartezeit noch nicht vollständig erreicht wurde. In solch einem Fall muss der Versicherte wenigstens einen Beitrag in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Auch bei einem Arbeitsunfall mit Todesfolge gelten besondere Bestimmungen, die dann zur Anwendung kommen und eine Rentenzahlung, abweichend von den allgemein geltenden Regelungen, möglich macht. Diese Rente wird, wie es der Name sagt, an die Hinterbliebenen gezahlt. Dazu gehören Witwen oder Witwer, die mit dem Verstorbenen verheiratet waren, sowie Waisen. Wer "nur" der Partner des Verstorbenen war, hat keinen Anspruch.

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