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Hier erfahren Sie, wann sich die Pflegeversicherung für Sie auszahlt

Eine Absicherung für den Krankheits- oder Pflegefall findet über die gesetzlichen Krankenkassen und die angeschlossenen Pflegekassen statt. Aufgrund dessen zahlen Arbeitnehmer Sozialbeiträge.

Seit dem 1. Januar 1995 besteht die soziale Pflegeversicherung als eigenständiger Bestandteil des Systems der solidarischen Sozialversicherungen in Deutschland (11. Buch des Sozialgesetzbuches). Ziel der Pflegeversicherungen ist es, durch ihre Leistungen eine Beihilfe zur Rehabilitation und wenn möglich einer Prävention zu leisten. Ebenso wird, soweit machbar, die ambulante Pflege im gewohnten Umfeld unterstützt (so waren 2003 etwa 75 % der Pflegebedürftigen Leistungsempfänger häuslicher Pflege). Auch umfeldverbessernde Maßnahmen und Wohnungsveränderungen werden gefördert, bevor der letzte Schritt zur stationären Pflege bezuschusst wird. Alle Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen unterliegen einem staatlich geregelten Budget, um Missbrauch zu verhindern und eine Beitragsstabilität zu gewährleisten.

Wer sich als Arbeitnehmer über eine gesetzliche Krankenkasse versichert, sichert sich damit automatisch auch für den Pflegefall ab. Pflegekassen, die als eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechtes fungieren, übernehmen für diesen Fall Leistungen wie die Zahlung von Pflegegeld, Pflegehilfsmittelzuschuss oder den Kosten für häusliche Pflege. Pflegekassen sind an die gesetzlichen Krankenkassen angeschlossen. Der obligatorische Beitrag wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen (0,975 % des Bruttoarbeitslohnes) im Zuge der Sozialabgaben abgeführt. Durch diesen bundesweit (außer im Sonderfall Sachsen) seit dem 1. Juli 2008 geltenden Satz, erhalten Versicherte im Fall einer Pflegebedürftigkeit eine finanzielle Absicherung aus der solidarischen Kasse. Versicherte privater Krankenversicherungen sind nicht über die Sozialabgaben zur gesetzlichen Pflegeversicherung betroffen. Sie können sich zusätzlich privat für den Notfall absichern.

Kann der Versicherungsnehmer sich aufgrund physischer oder psychischer Gebrechen nicht selbstständig verpflegen, wird gemäß Paragraf 14 des Sozialgesetzbuches ein Vorliegen von Pflegebedürftigkeit festgestellt. Die Einteilung in sogenannte Pflegestufen erfolgt nach Paragraf 15. Liegt ein täglicher Hilfsbedarf von mindestens 90 Minuten vor, entspricht dies Pflegestufe I. Umfasst die nötige Hilfszeit für die Bereiche Ernährung, Körperpflege und unvermeidliche Mobilität 180 Minuten, handelt es sich um Pflegestufe II. Pflegestufe III betrifft Personen, deren tägliches Hilfsbedürfnis bei mindestens 300 Minuten liegt. Aus dieser Pflegestufen-Einteilung resultiert die Höhe der Leistungen, die Patienten von ihrer Pflegekasse erhalten. So fallen bei häuslicher Pflege seit dem 1. Januar 2010 für Stufe I 225 Euro, für Stufe II 430 Euro und für Stufe III 685 Euro an. Ab 2012 ist eine Anhebung des Satzes um jeweils etwa 10 Euro vorgesehen. Die Leistungen sind nach Paragraf 33 befristbar (auf einen Gesamt-Zeitraum von bis zu 3 Jahren).

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