Kündigung und Rückkaufwert bei Lebensversicherungen
Lebensversicherungen sind nicht mehr so lukrativ wie sie einmal schienen. Deshalb denken immer mehr Versicherte über eine Kündigung nach. Bei einer Kündigung muss man jedoch bestimmte Regelungen beachten.
Eine Lebensversicherung sichert das sogenannte biometrische Risiko einer Person ab, also den Todes- oder Erlebensfall. Sie zählen zu den Personenversicherungen, da sie sich ausschließlich mit der Person und nicht mit Sachwerten befassen. Dem liegt ein Versicherungsvertrag zugrunde, der die jeweiligen Beitragsraten, die Vertragssumme im Todesfall und die Zahlungen bei Erleben des Vertragsendes beinhaltet. Es gibt die Möglichkeit eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit zu versichern. Die Arten einer Lebensversicherung werden nach unterschiedlichen Kriterien voneinander abgegrenzt. So findet man 4 verschiedene Versicherungsarten im Hinblick auf den Versicherungsfall, wie die Todesfall- oder die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Eine andere Unterteilung erfolgt nach der Kapitalbildung. Hierbei unterscheidet man Risikoversicherungen und kapitalbildende Versicherungen.
Eine Lebensversicherung kann auf verschiedene Weise beendet werden. Gründe für das Vertragsende sind der Tod der versicherten Person, der Eintritt des Endalters, meist 65 Jahre, oder die Kündigung. Die Kündigung kann durch beide Parteien erfolgen. Der Versicherer kann jedoch nur dann kündigen, wenn der Versicherte über einen längeren Zeitraum die Beiträge nicht gezahlt hat. Der Versicherte kann zu jeder Zeit kündigen. Dafür hat er mehrere Möglichkeiten. Er kann die Versicherung beitragsfrei stellen lassen, den Rückkaufswert verlangen, sofern einer vereinbart worden ist, oder das Vertragsverhältnis sofort beenden.
Der Rückkaufswert ist von den Leistungen, den Beitragszahlungen und den kalkulatorischen Kosten abhängig. Diese umfassen Verwaltungs-, Inkassokosten, Ratenzuschläge für Beiträge, die nicht jährlich bezahlt werden, sowie die Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten. Die Beiträge beinhalten zusätzlich noch die Risikobeiträge. Sobald alle Kosten und die Risikobeiträge von den getätigten Zahlungen abgezogen worden sind, wird die Differenz als Spareinlage bezeichnet und zur Kapitalbildung verwendet. In den Vertragsunterlagen können auch andere als die erwähnten Kosten aufgelistet sein. Dies ist von den Versicherungsgesellschaften abhängig. Diese Kosten findet der Versicherte in der Police.
Rückkaufswerte müssen im Vertrag festgelegt werden. Diese berechnen sich nach dem Deckungskapital und müssen seit drei Jahren bereits im ersten Versicherungsjahr bezahlt werden. Vor dem 01. Januar 2008 war es die Regel, das der Versicherte erst im dritten Versicherungsjahr einen gewissen Rückkaufswert erhielt. Seit dem ist es gesetzwidrig, wenn in den Unterlagen erst vom dritten Jahr an gezahlt wird. Der Rückkaufswert soll bei einer Kündigung des Vertrages einen bestimmten Anteil der Beiträge ersetzen. Für diesen Wert werden die vorab kalkulierten Abschlusskosten auf fünf Jahre aufgeteilt und so in der Berechnung berücksichtigt. Aus diesem Grund fallen die Rückkaufswerte seit 2008 höher aus als vorher. Dennoch bleibt der Betrag bei Kündigung wesentlich unter den eingezahlten Beiträgen, sodass der Versicherte erhebliche Einbußen hat.
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