Mietnebenkosten, Versicherungen gehören hier nicht dazu
Mietnebenkosten – Versicherungen kann der Vermieter nicht so ohne weiteres auf die Mieter abwälzen, wie Gerichtsurteile immer wieder belegen. Die Nebenkostenabrechnungen müssen somit eingehend vor Zahlung geprüft werden.

Sowohl die Grundsteuer als auch das Kaltwasser, das Abwasser sowie das Warmwasser dürfen in den Mietnebenkosten abgerechnet werden. Weiterhin sind es die schon genannten Heizkosten, die in den Mietnebenkosten abgerechnet werden dürfen und eben den häufig größten Anteil der Mietnebenkosten ausmachen. Auch die Kosten für den Aufzug, die Straßenreinigung, die Müllabfuhr, gegebenenfalls die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schornsteinreinigung gehören zu den Mietnebenkosten. Hausmeister, Ungezieferbekämpfung, Gartenpfleger und Wäschepflege sowie gegebenenfalls Kosten für ein Schwimmbad im Haus können die Mietnebenkosten erheblich steigern. Während bei Mietnebenkosten Versicherungen allgemeiner Art auf die Mieter umgelegt werden dürfen, darf der Vermieter beispielsweise eine selbst abgeschlossene Versicherung gegen Mietausfälle sowie die Rechtsschutzversicherung nicht auf die Mieter umlegen, auch wenn berechtigter Bedarf für den Vermieter an diesen Versicherungen besteht. Tatsache ist, dass grundsätzlich alle Posten, die in den Mietnebenkosten abgerechnet werden, im Mietvertrag aufgeführt sein müssen. Hier ist es Aufgabe der Mieter, regelmäßig und gründlich zu prüfen, welche Posten tatsächlich abgerechnet und welche nicht berechnet werden dürfen.
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