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Mietnebenkosten, Versicherungen gehören hier nicht dazu

Mietnebenkosten – Versicherungen kann der Vermieter nicht so ohne weiteres auf die Mieter abwälzen, wie Gerichtsurteile immer wieder belegen. Die Nebenkostenabrechnungen müssen somit eingehend vor Zahlung geprüft werden.

mietnebenkosten versicherungen
© andrmorl / http://www.pixelio.de
Mietnebenkosten sind alljährlich ein Problem für Mieter und so kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, die dann oft vor Gericht enden. Mietnebenkosten – Versicherungen bilden hier immer wieder einen Streitpunkt, wenn diese vom Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an die Mieter abgewälzt werden. Tatsache ist, dass gerade bei Mietnebenkosten Versicherungen als besonderer Punkt auch von Gerichten behandelt werden, denn hier müssen Vermieter oft selbst zahlen und können Mieter nicht an den Kosten beteiligen. Die Mietnebenkosten werden nicht unbegründet häufig als die zweite Miete bezeichnet, denn die Kosten sind oft nicht unerheblich, schwanken zudem je nach Region. Während die Heizkosten hier bei den Mietnebenkosten den Löwenanteil der Kosten ausmachen, dürfen Versicherungen im Regalfall nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Sowohl die Grundsteuer als auch das Kaltwasser, das Abwasser sowie das Warmwasser dürfen in den Mietnebenkosten abgerechnet werden. Weiterhin sind es die schon genannten Heizkosten, die in den Mietnebenkosten abgerechnet werden dürfen und eben den häufig größten Anteil der Mietnebenkosten ausmachen. Auch die Kosten für den Aufzug, die Straßenreinigung, die Müllabfuhr, gegebenenfalls die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schornsteinreinigung gehören zu den Mietnebenkosten. Hausmeister, Ungezieferbekämpfung, Gartenpfleger und Wäschepflege sowie gegebenenfalls Kosten für ein Schwimmbad im Haus können die Mietnebenkosten erheblich steigern. Während bei Mietnebenkosten Versicherungen allgemeiner Art auf die Mieter umgelegt werden dürfen, darf der Vermieter beispielsweise eine selbst abgeschlossene Versicherung gegen Mietausfälle sowie die Rechtsschutzversicherung nicht auf die Mieter umlegen, auch wenn berechtigter Bedarf für den Vermieter an diesen Versicherungen besteht. Tatsache ist, dass grundsätzlich alle Posten, die in den Mietnebenkosten abgerechnet werden, im Mietvertrag aufgeführt sein müssen. Hier ist es Aufgabe der Mieter, regelmäßig und gründlich zu prüfen, welche Posten tatsächlich abgerechnet und welche nicht berechnet werden dürfen.

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