Sozialversicherungsausweis: birgt soziale Sicherheit!
Heute muss jeder, der einem Beschäftigungsverhältnis nachgeht, auch wenn es sich um ein so genanntes geringfügiges handelt, einen Sozialversicherungsausweis besitzen. Dies schützt vor Missbrauch der Sozialleistungen.

Man muss den Sozialversicherungsausweis nicht beantragen, da er automatisch erstellt wird. Sobald man zum ersten Mal eine Arbeit aufgenommen hat, bekommt man den Ausweis zugesandt, auch wenn man einer so genannten geringfügigen Beschäftigung, wie beispielsweise einem Schüler- oder Studentenjob, nachgeht. In der Regel meldet der Arbeitgeber nämlich seinen neuen Beschäftigten bei der Krankenkasse an, die die Meldung an die Rentenversicherung weiter kommuniziert. Die Erstellung des Ausweises erfolgt dann unter Vergabe der Sozialversicherungsnummer und wird dem neu Sozialversicherten postalisch an dessen Meldeanschrift zugesandt. Dieser muss dann dafür sorgen, dass der Ausweis zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Einzig Beamte erhalten keinen Sozialversicherungsausweis.
Bis zum 31.12.2008 bestand die Regelung, dass die Inhaber des Ausweises diesen mit einem Lichtbild versehen und ihn stets beim Arbeiten bei sich tragen mussten. Diese Obliegenheit betraf insbesondere Beschäftigte, die auf dem Bau, bei der Gebäudereinigung, in Gaststätten, in Hotels oder aber als Schausteller tätig waren. Seit dem 1. Januar 2009 hat diese Pflicht aber keinerlei Bestand mehr. Inzwischen ist es Aufgabe der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten der Sozialversicherung sofort zu melden. Damit bei etwaigen Kontrollen die ermittelnden Behörden die kontrollierten Personen jedoch schneller identifizieren können, müssen die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit Ausweisdokumente, wie beispielsweise einen Personalausweis oder Pass, mit sich führen.
Ziel des Ausweises ist es, Schwarzarbeit wie auch den Missbrauch von sozialen Leistungen, die beispielsweise die Arbeitsämter und die Krankenkassen anbieten, zu verhindern. Der Sozialversicherungsausweis sorgt also für allgemeine soziale Sicherheit. Zugleich ist er der Beweis, dass man als Beschäftigter gesetzlich gemeldet ist. Auch stellt er für den Arbeitgeber eine Sicherheit dar: Der Arbeitgeber kann sichergehen, dass die Beiträge, die er für seine Angestellten bezahlt, auch tatsächlich nur für diese bestimmt sind.
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