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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnen

Jeder Arbeitnehmer muss Beträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Deren Höhe ist vom Bruttoarbeitslohn abhängig und unterliegt einem bestimmten Prozentsatz. Dieser ist gesetzlich geregelt.

Die Arbeitslosenversicherung zählt zum Sozialpaket eines Landes. Mit ihr werden alle erwerbslosen Personen unterstützt. Sie ist gesetzlich geregelt und ihr Träger ist die zuständige Arbeitsbehörde. Jeder Arbeitnehmer, Auszubildende sowie auch Zivil- und Wehrdienstleistende ist dazu verpflichtet. Für alle anderen Berufsgruppen besteht keine Versicherungspflicht, sie können jedoch freiwillig Beiträge einzahlen. Der Beitrag wird zu einem bestimmten Prozentsatz vom Bruttoarbeitslohn abgezogen. Er wird bei Arbeitnehmern zur Hälfte von ihm und vom Arbeitgeber getragen.

Derzeit liegt der Beitragssatz bei 3 % des beitragspflichtigen Arbeitslohnes. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in den alten Bundesländern bei 5.500 Euro monatlich oder 66.000 Euro pro Jahr und in den neuen Ländern bei 4.800 Euro monatlich bzw. 57.600 Euro jährlich. Ab dieser Grenze sind keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung mehr zu zahlen. Vom Lohn, der über der Bemessungsgrenze liegt, werden somit in den alten Bundesländern nur 165 Euro abgezogen.

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