Was nach der Zustellung der Kündigung geschehen kann
Eine Kündigung, insbesondere wenn sie überraschend kommt, stellt immer einen starken Einschnitt im bisherigen Leben dar. Jedoch muss man sie nicht einfach hinnehmen. Einige Möglichkeiten stehen dem Betroffenen offen.
Jeder Vertrag, der irgendwann im Leben abgeschlossen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von beiden Parteien gekündigt werden. In den meisten Verträgen, die sich auf Sachwerte wie eine Wohnung oder ein Handy beziehen, sind die Regelungen in Bezug auf eine Kündigung hinterlegt. Bei einem Arbeitsverhältnis gilt zusätzlich noch das entsprechende Gesetz. Dieses enthält Regelungen im Hinblick auf ein längerfristiges Vertragsverhältnis, die den Arbeitnehmer vor willkürlichen Entscheidungen durch den Arbeitgeber schützen sollen.
Das Gesetz schreibt vor, wie hoch die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens sein soll, damit die Regelungen Anwendung finden. Demzufolge gilt es für Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von zehn Personen. Dabei werden selbstverständlich auch Teilzeitkräfte mitgerechnet. So zählt ein Arbeitnehmer mit einer 30-Stunden-Woche mit 0,75 und einer mit 20 Stunden in der Woche mit 0,5. Alle Arbeitnehmer, die mehr als 30 Stunden arbeiten, gelten als volle Mitarbeiter. Diese Regelung wird als Kleinbetriebsklausel bezeichnet. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate angedauert haben. Die Probezeit wird dabei nicht gezählt. Des Weiteren unterscheidet das Gesetz zwischen einer betriebsbedingten, verhaltensbedingten und einer personenbedingten Kündigung.
Egal, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgt, sollte der Arbeitnehmer sie nicht einfach hinnehmen. Als erstes kann man sich an einen geeigneten Anwalt wenden, der sich im Arbeitsrecht auskennt. Dieser prüft die Kündigung auf Richtigkeit und berät im Hinblick auf ein eventuelles Gerichtsverfahren. Ein Verfahren hat meist nur Erfolg bei personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen. Ist die Rechtslage geklärt, kann man mit dem Arbeitgeber in Abfindungsverhandlungen gehen. Auch hier hat man bei einer verhaltensbedingten Kündigung kaum Erfolg. Generell steht dem Betroffenen keine Abfindung zu, dennoch sind Arbeitgeber heute gern bereit, eine Abfindung zu zahlen, um einem Prozess vorzubeugen. Dies hängt aber von der jeweiligen Situation und von der Größe des Unternehmens ab. Auch sind die Abfindungszahlungen oft Bestandteil des Arbeitsvertrages. Wichtig bei diesen Verhandlungen ist die Einhaltung der Klagefrist von drei Wochen, auch wenn man keine Klage einreichen möchte. So lässt man den Arbeitgeber im Unklaren über die eigenen Absichten und die Erfolgsaussichten sind wesentlich höher. Die Klagefrist ist auch Bestandteil des besagten Gesetzes. In jedem Fall muss unmittelbar nach der Zustellung reagiert werden, wenn man der Kündigung irgendwie begegnen möchte. Ansonsten können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
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