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Gesetzliche Garantiezeit schützt Kunden bei Mängeln

Gesetzlich ist ein Kunde vor Mängeln an gekauften Waren mit einer Gewährleistung geschützt. Zusätzlich können Hersteller und Händler freiwillig eine Garantie auf ihre Produkte geben.

Ob es ein Toaster ist, ein Fahrrad, eine Waschmaschine oder der neue Fernseher: Wenn die Neuanschaffung schon kurze Zeit nach dem Kauf kaputt geht, dann ist das ärgerlich. Kunden sind aber bei solchen Mängeln gesetzlich geschützt. Der Händler, der das Produkt verkauft hat, unterliegt einer Gewährleistungspflicht, die in der Regel 24 Monate nach Kaufdatum gilt. Diese greift aber nur dann, wenn die Ware schon beim Kauf defekt war. Tritt aufgrund der Nutzung durch den Käufer ein Mangel auf, ist die Gewährleistungspflicht in der Regel nicht anwendbar. Anders ist dies bei einer freiwillig gewährten Garantie. Diese kann, je nach Vereinbarung, auch dann wirksam werden, wenn das gekaufte Produkt kaputt geht, während der Kunde es benutzt. Sie kann außerdem auf bestimmte Eigenschaften des Produkts und über eine beliebige Zeitdauer gewährt werden. Die Garantie wird mal vom Hersteller, mal vom Händler gewährt. Die Gewährleistungspflicht dagegen gilt in der Regel für den Händler, also den Verkäufer des Produkts. Bisweilen versuchen Händler allerdings, die Gewährleistung an den Hersteller abzugeben. Sie wollen dann, dass der Kunde das defekte Produkt einschickt und gegebenenfalls vom Produzenten reparieren lässt. Der Kunde muss sich aber darauf nicht unbedingt einlassen. Er kann unter Umständen auch direkt vom Händler einen Ersatz verlangen. Die Gewährleistungspflicht von 24 Monaten gilt allerdings nur für neue Waren. Bei gebrauchten Gegenständen verkürzt sich diese Pflicht in der Regel auf ein Jahr.

Früher musste allerdings der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf defekt war, wenn er die Gewährleistungspflicht des Händlers in Anspruch nehmen wollte. Seit einigen Jahren hat sich die gesetzliche Regelung zugunsten der Käufer geändert. Nun wird in der Regel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf pauschal davon ausgegangen, dass das Produkt beim Kauf nicht intakt war. Im Zweifel muss der Händler also nachweisen, dass er seine Ware ohne Defekt ausgeliefert hat. Nach Ablauf der ersten sechs Monate geht die Beweislast auf den Käufer über. Er sollte Beweise dafür erbringen, dass er das Produkt schon in defektem Zustand erworben hat.

Der Händler muss allerdings im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nicht sofort den Kaufpreis zurückerstatten. Er hat zwei Versuche zur Nachbesserung, kann also das Produkt reparieren lassen. Oder er kann dem Kunden anbieten, die defekte Ware umzutauschen. Wenn es sich nur um kleinere Mängel handelt, können sich Händler und Kunde unter Umständen auch auf eine Reduzierung des Kaufpreises einigen.

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