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Kürzere Kündigungsfristen für Mieter bei Modernisierung

Wenn Mieter Mietverträge für Wohnungen unbefristet abgeschlossen haben, betragen ihre Kündigungsfristen in der Regel drei Monate. Von heute auf morgen können die Mieter nicht kündigen.

Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag müssen sich an eine gesetzliche Kündigungsfrist halten, wenn sie in eine andere Wohnung ziehen wollen und ihren alten Vertrag deshalb auflösen. Die Kündigungsfrist der Mieter beträgt in Deutschland in der Regel drei Monate. Sie kann nur dann kürzer werden, wenn ein Fall von Sonderkündigungsrecht vorliegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter eine Modernisierung ankündigt. Der Mieter ist unter Umständen nicht verpflichtet, die Unannehmlichkeiten von Bauarbeiten inkauf zu nehmen. Deshalb darf er einen Monat, nachdem der Vermieter die Modernisierung angekündigt hat, bis zum Monatsende kündigen. Im darauffolgenden Monat endet dann das Mietverhältnis. Ein Sonderkündigungsrecht hat der Mieter auch dann, wenn der Vermieter die Miete über den ortsüblichen Wert anhebt. Ob eine Miete ortsüblich ist, kann man am sogenannten Mietspiegel ablesen, den man meistens im Internet findet. Der Vertrag muss allerdings in dem letzten Monat gekündigt werden, in dem noch der alte, niedrigere Mietpreis gilt.

Für Vermieter, die ihre Wohnung unbefristet vermieten, verlängern sich die Kündigungsfristen. Außerdem kann der Vermieter nur in gesetzlich anerkannten Fällen den Vertrag kündigen. Ein Beispiel hierfür ist der Eigenbedarf, wenn der Vermieter oder Angehörige die Wohnung selbst zu Wohnzwecken nutzen wollen. Aber auch dann muss sich der Vermieter an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Diese verlängern sich in der Regel mit der Wohndauer. Bis zu fünf Jahren gilt eine Frist von drei Monaten. Wohnt ein Mieter mehr als fünf Jahre in einer Mietwohnung, dann verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Neun Monate Frist muss der Wohnungsbesitzer bei der Kündigung einhalten, wenn der Mieter mehr als acht Jahre in der Wohnung oder einem gemieteten Haus gewohnt hat.

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können einen Vertrag allerdings in bestimmten Fällen fristlos kündigen. Ein Beispiel dafür sind feuchte Wände oder ein großflächiger Schimmelbefall. Wenn es dem Mieter wegen der Gesundheitsgefährdung nicht zuzumuten ist, weiter in der Wohnung zu leben, darf er unter Umständen fristlos kündigen. Ein Grund für eine fristlose Kündigung kann auch dann vorliegen, wenn der Vermieter einen Zweitschlüssel der Wohnung hat und damit unerlaubt in die Wohnung geht. Aber auch der Mieter muss sich an Regeln halten. Wenn er wiederholt gegen rechtmäßige Vereinbarungen des Mietvertrags verstößt, kann es sein, dass er mit einer fristlosen Kündigung seitens des Vermieters rechnen muss.

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