Nachlassregelung durch ein gemeinschaftliches Testament
Mit dem gemeinschaftlichen Testament können Eheleute oder Paare in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ihren letzten Willen zusammenfassen. Voraussetzung ist die Unterschrift beider Partner unter dem Testament.
Das gemeinschaftliche Testament ist auch unter dem Namen Ehegattentestament bekannt, denn es kann nur von Partnern verfasst werden, die in einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft leben. Da ein Testament eigentlich nur durch den Erblasser festgelegt werden kann, ist das gemeinschaftliche Testament eine besondere Form, die auch schwieriger zu verändern und zu widerrufen ist. Es genügt, wenn beide Eheleute das Testament unterschreiben, es muss nicht von beiden verfasst worden sein. Stirbt einer der beiden Erblasser, werden alle wechselbezüglichen Verfügungen bindend und können auch dann nicht mehr abgeändert werden, wenn der Hinterbliebene eine neue Ehe eingeht. Als wechselbezüglich werden beispielsweise Verfügungen bezeichnet, die von beiden gemeinsam festgelegt werden. Meist beziehen sich solche Teile des Testaments auf die Kinder. Werden sie als alleinige Erben nach dem Tod beider Ehepartner eingesetzt, kann diese Klausel vom Verbliebenen alleine nicht mehr überarbeitet werden.
Um es dem Hinterbliebenen einfacher zu machen, gibt es eine Einheitslösung. Hierbei geht das Vermögen des Verstorbenen komplett in den Besitz des Ehegatten über und er kann darüber ohne Einschränkung und Rücksicht auf die Nacherben verfügen. Er ist somit der Alleinerbe. Anders ist es bei der Trennungslösung. In diesem Fall ist der Hinterbliebene lediglich der Vorerbe des Verstorbenen, der Umgang mit dem Nachlass ist somit eingeschränkt.
Bei einer vollzogenen Scheidung wird auch das gemeinschaftliche Testament komplett unwirksam. Anders liegt der Fall, wenn ein Ehepartner vor dem Vollzug der Scheidung verstirbt. In diesem Fall gilt, dass auch hier die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr geändert werden können. Möchten die Ehepartner das Testament gemeinsam ändern, ist dies ohne Probleme möglich. Die Änderungen werden in einem neuen, gemeinschaftlichen Testament festgehalten. Möchte dagegen nur ein Partner Änderungen vornehmen geht das nur, wenn er Widerruf gegen das Testament einlegt und der Widerruf dem Partner schriftlich zugeht und dieser ihn bestätigt.
Die Form des gemeinschaftlichen Testaments ist nur insoweit vorgegeben, dass ein Datum und von jedem Partner die Unterschrift unter dem Dokument stehen muss. Es kann sowohl notariell als auch eigenhändig aufgesetzt werden. Wird es als Nottestament verfasst, greift die Drei-Zeugen-Regelung. Diese besagt, dass der Erblasser auf dem Sterbebett einem Dritten seinen Willen in Anwesenheit von drei Zeugen diktiert und anschließend beide Partner unterschreiben. Auch, wenn die Ehegatten ihren letzten Willen getrennt auf einer Urkunde niederschreiben, liegt das gemeinschaftliche Testament vor.
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