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Wie sich ein nicht gewolltes Erbe ablehnen lässt

Wenn ein naher Verwandter oder Bekannter stirbt, ist die Trauer über den Verlust meist groß. Doch mit dem Tod treten auch immer Nachlassfragen auf den Plan. Nicht immer ist ein Erbe eine erfreuliche Angelegenheit.

Insbesondere dann, wenn der Verstorbene finanzielle Verbindlichkeiten oder Schulden hinterlässt, kann ein Erbe schnell wirtschaftlich und ideell zur Last für den Erben werden. Das gilt auch für die Fälle in denen der Erblasser an die Erbschaft testamentarisch bestimmte Bedingungen geknüpft hat. In solchen Fällen kann es für den Erben sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Vor einer Ausschlagungserklärung steht zunächst die Frage, ob überhaupt ein Erbe existiert und man selbst erbberechtigt ist. Gesetzlich gesehen fällt das Erbe an die nächsten Verwandten gerader Linie, wobei bei Geschwistern und Ehepartnern jeweils unterschiedlich hohe Pflichtanteile zur Disposition stehen.

Möchte ein Erbe sein Erbteil ausschlagen, muss er dies rechtsgültig erklären. Eine solche Erklärung muss dem zuständigen Nachlassgericht binnen vier Wochen nach dem Tode vorliegen, sofern nicht andere Umstände dem entgegenstehen. Sollte ein potenzieller Erbe erst verspätet vom Ableben des Erblassers erfahren, empfiehlt sich eine umgehende Erbausschlagungserklärung, sobald der Tod bekannt wird. Eine solche Erklärung muss dem Gericht durch einen Anwalt oder Notar vorgelegt werden und bedarf der Schriftform. Das Gericht bestätigt dann die Ausschlagung des Erbes. Ein Erbe kann nur im Ganzen abgelehnt werden. Eine Teilablehnung - sodass beispielsweise nur die Schulden ausgeschlagen werden - ist nicht möglich. Sollte es sich nicht um ein verwandtschaftliches Erbe, sondern eine testamentarische Hinterlassenschaft handeln, besteht die Möglichkeit zur Ablehnung bei der Testamentseröffnung.

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