Wohneigentum: Die Änderung der Teilungserklärung
Eigentümergemeinschaften sind verpflichtet, eine Teilungserklärung mit dem entsprechenden Teilungsplan beim Grundbuchamt zu hinterlegen. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
Eine Teilungserklärung muss vom Grundstücksbesitzer an das Grundbuchamt erfolgen, wenn das Eigentum am Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Sie beinhaltet alle Sondereigentumsverhältnisse, die alle Wohnungen und sämtliche nicht zu Wohnzwecken gehörende Räume betreffen. Zusammen mit der Erklärung muss ein Teilungsplan erstellt werden, der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde bescheinigt sein muss. Diese prüft die Nutzungseinheiten auf Abgeschlossenheit und vergleicht den Plan mit den zum Grundstück gehörenden Baugenehmigungen. Alle notwendigen Dokumente werden beim Grundbuchamt verwahrt.
Für die Änderung einer solchen Erklärung muss diese im Vorfeld durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer entschieden werden. Dieser ist nur dann rechtskräftig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und kein Eigentümer im Hinblick auf unzumutbare Mehrbelastungen benachteiligt wird. Durch diese Maßnahme wird der Kostenverteilungsschlüssel geändert. Dieser besagt, welche Kostenanteile durch die einzelnen Eigentümer getragen werden müssen.
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