Aufstiegsfortbildungsgesetz – bekannt als Meisterbafög
Seit 1996 existiert das sogenannte Meisterbafög. Das Aufstiegsfortbildungsgesetz wird gemeinsam von Bund und Ländern finanziert. Im Juli 2009 traten Gesetzesänderungen ein, die das Gesetz fit für die Zukunft machen.
Seit 1996 existiert das Meisterbafög und wurde seitdem bereits mit einer Änderung durch verbesserte Leistungen geändert. Die am 01.07.2009 in Kraft getretene Änderung des Meisterbafög (kurz AFBG), weist viele Verbesserungen auf. So kann ab sofort jede und nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert werden. Dies hat den Vorteil, dass eine bereits anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung in keiner Weise mehr förderungsschädlich ist.
Bei bestandener Prüfung erhält man eine Erstattung auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren in Höhe von 25 Prozent. In der sogenannten Prüfungsvorbereitungsphase wird der Unterhaltsbeitrag bis zu drei Monate zwischen Ende einer Maßnahme und der Anfertigung der Prüfungsunterlagen weitergezahlt.
Vermögensabhängig ist hingegen der Erhöhungsbetrag für Kinder bei Unterhaltszahlungen. Hier ist eine Erhöhung auf 210 Euro erfolgt, welcher bis zu 50 Prozent bezuschusst wird. Alle Alleinerziehenden erhalten ab nun pauschal einen Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 113,00 Euro ohne Kostennachweis für jedes Kind bis zum Ende des zehnten Lebensjahres. Abgeschafft wurde hier die Altersbegrenzung für die Betreuung behinderter Kinder. Auch die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensübernahmen oder –gründungen wurden wesentlich erleichtert. Ebenfalls gefördert werden mündliche Prüfungssimulationen oder Klausurenkurse, die hilfreich für das Bestehen der Prüfungen sind.
Durch die Änderung werden Fortbildungen in den Bereichen der stationären und ambulanten Altenpflege in Verbindung mit Aufstiegschancen gefördert. Eine Förderung ist möglich, solange keine landesrechtlichen Regelungen vorliegen. Hierfür müssen jedoch die Landesbehörde am Sitz des jeweiligen Trägers sowie die Staatliche Zentralstelle beim Fernunterricht, bestätigen, dass eine Fortbildung bei Präsenzlehrgängen in diesem Bereich auch wesentlich einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes entspricht.
Ebenfalls gefördert werden ab sofort ausländische Fortbildungswillige, die lange in Deutschland leben oder langfristig aufenthaltsberechtigt sind und eine Bleibeperspektive auf Dauer haben. Künftig geschieht dies auch ohne Anknüpfung an eine bisherige Mindesterwerbsdauer.
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